Aus hiesiger Sicht bietet sich ein Blick in das Handelsrecht an.

Grundsätze zur Erstellung einer Vermögensübersicht sind nämlich im Handelsrecht zu finden. Die in § 240 HGB konstatierte Inventarisierung enthält selbst keine Inventurgrundsätze.

In der Literatur haben sich jedoch Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) herausgebildet.[34]

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur fordern dabei eine Vollständigkeit und Richtigkeit der Inventur, die Einzelerfassung der Bestände entsprechend ihrer Art, Menge und Werts und deren Nachprüfbarkeit. Wegen des Grundsatzes der Einzelerfassung ist generell die Erfassung jedes einzelnen vorhandenen Vermögensgegenstands bzw. jeder einzelnen vorhandenen Schuld nötig. Bei der körperlichen Bestandsaufnahme werden dazu die körperlich fassbaren Vermögensgegenstände durch Inaugenscheinnahme artmäßig identifiziert und mengenmäßig durch Zählen, Messen, Wiegen oder Schätzen festgestellt.[35] Die korrekte Erfassung der Art dient der sachgerechten Identifizierung und dient gleichzeitig der Einzelbewertung des Vorratsgegenstands. Die Bezeichnung muss in der Art und Weise erfolgen, dass ein sachkundiger Dritter innerhalb kurzer Zeit das Inventar, die Vorgehensweise bei der Inventarisierung sowie die Wertfindung für das Inventar nachvollziehen kann.

Der Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung ist nur dahingehend eingeschränkt, dass an das Inventurverfahren keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen sind. Ausnahmen gelten für das Festwertverfahren und das Verfahren der Gruppenbewertung.

Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit müssen die Angaben in der Inventur verständlich erfolgen. Hierbei ist auf eine entsprechende Übersichtlichkeit zu achten.

Letztlich gebietet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, dass die zuvor aufgeführten Grundsätze nicht in der Strenge gelten, als dass sie zu einer Unwirtschaftlichkeit in der Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden führen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnte man meinen, sei die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses – für welchen Zweck auch immer – möglich.

Verkennen darf man nach hiesiger Ansicht nicht, dass auch für Inventur und Inventar erleichternd der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gilt. Eine Einteilung in Gruppen wird man der Praxis daher zugestehen müssen, wenn die zusammengefassten Gegenstände einen niedrigen Wert besitzen, da die Auskunftserteilung mit Blick auf Arbeits- und Zeitaufwand zumutbar sein muss.[36] Für die hohen Anforderungen bei der Erfassung und Erstellung ist der Zweck des Auskunftsanspruchs bzw. Nachlassverzeichnisses, dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis von den für die Berechnung seines Pflichtteils maßgeblichen Faktoren zu verschaffen, ursächlich. Nur so kann der Berechtigte seinen Pflichtteilsanspruch berechnen bzw. zumindest einschätzen.[37] Das BVerfG[38] hat der Vorschrift des § 2314 BGB einen erheblichen Stellenwert eingeräumt, der aber nach hiesiger Ansicht nicht dazu führen soll, Sonderregeln für die Art und Weise der Vermögenserfassung zu postulieren.

Dies muss ebenso für den Nachlasspfleger gelten. Die Erfassung von Einzelgegenständen in einer "Messiewohnung" kann nicht dem Bedürfnis nach Erfassung der Vermögenspositionen gerecht werden. Zu erfassen ist daher kein offensichtlich wertloses Inventar, sondern die Inventarisierung ist auf "werthaltige" Gegenstände zu beschränken.[39] Die zur Haushalts- und Lebensführung erforderlichen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung sind der sog. Hausrat. Dieser kann nach hiesiger Ansicht – im Einklang mit § 9 BewG – zusammengefasst und auch gem. § 162 AO geschätzt werden, meist mit 0,00 EUR.

[34] Beck-HdR/Petersen/Zwirner, A 210 Rn 31–63.
[35] Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 240 HGB Rn 14.
[36] Nur für diesen Fall aber auch MüKo-BGB/Lange, s. Fn. 18.
[37] BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn 20.
[38] 1 BvR 1644/00 sowie 1 BvR 188/03.
[39] Es empfiehlt sich jedenfalls eine fotografische Dokumentation der wertlosen Dinge.

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