Den Minderjährigen dürfen durch die Anteilsübertragung auch keine anderen rechtlichen Nachteile treffen, die über die oben genannten kumulativen Voraussetzungen hinausgehen. Solche treten aber in der Gestaltungspraxis regelmäßig auf. Sieht der Gesellschaftsvertrag beispielsweise Nachschusspflichten[18] vor, wird dem Minderjährigen die Pflicht zur Anrechnung des Erhaltenen auf den Pflichtteil[19] oder die Pflicht zur Eingehung eines bestimmten Güterstands[20] auferlegt, liegt möglicherweise ein hinreichender rechtlicher Nachteil vor.[21] Zwar sollen laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotenzials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift [§ 107 BGB; Anm. d.d.Verf.] nicht erfasst [angesehen werden]"[22] und ein rechtlicher Nachteil dann nicht bestehen, wenn sich die mit dem Erwerb ergebenden Verpflichtungen auf den erworbenen Vermögensgegenstand beschränken.[23] Wann das für den Fall der Schenkung von Kommanditanteilen der Fall sein kann, ist höchstrichterlich aber noch nicht entschieden.

[18] Wachter, GmbHR 2019, 1122, 1123.
[19] Vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.12.2014 – 11 WF 1415/14, MittBayNot 2015, 235, 236; BayObLG, Beschl. v. 4.7.1989 – BReg. 1a Z 7/89, BeckRS 2010, 26658 II. 2. d) aa).
[21] Bock, DNotZ 2020, 643, 646; verneinend für Güterstandsklausel und gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht des zukünftigen Ehegatten des Kindes, OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2018 – 4 Wx 2/18, ZEV 2018, 667, 669, da Rechtsfolge bei Nichteinhaltung lediglich der Ausschluss aus der Gesellschaft sei.

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