Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung eines Minderjährigen an einer BGB-Gesellschaft genehmigt werden kann

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB-Gesellschaft zum Zweck der Vermögensverwaltung, die von den Eltern noch über die Volljährigkeit verwaltet wird, deren geschäftliches Risiko aber allein der Minderjährige trägt, und wenden sie dieser Gesellschaft einen erheblichen Vermögenswert zu, so überwiegen die Nachteile für den Minderjährigen die Vorteile der Zuwendung, wenn

  • er die volle Verfügungsmacht über das Vermögen voraussichtlich erst nach Ablauf von 30 Jahren erhält,
  • er sich das übertragene Vermögen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, er bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aber nicht den vollen Verkehrswert des Gesellschaftsanteils erhält,
  • er bei einer späteren Eheschließung den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gerecht werden muss und
  • der die Gesellschaft verwaltende Elternteil von der Beschränkung des § 181 BGB befreit ist und zur Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie zur betragsmäßig limitierten Eingehung von Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des minderjährigen Gesellschafters befugt ist.

2. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB-Gesellschaft, an deren Vermögen das Kind zu 100 % beteiligt ist, und lässt sich der verwaltende Elternteil für seine Tätigkeit eine Vergütung versprechen, so verstößt dies gegen die guten Sitten, weil die Pflicht der Eltern für das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB), unentgeltlich zu erfüllen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 612, 723, 1626, 1629a, 1821-1822

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 30.09.2014; Aktenzeichen 51 F 896/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 30.9.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Beteiligten, der vom Ergänzungspfleger vertretene neunjährige V. Sch. sowie seine Eltern, haben mit Urkunde des Notars Dr. G. vom 14.7.2014 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Einbringung von Geldvermögen gegründet. Der Vater verpflichtete sich im Zusammenhang mit der Gründung einen Betrag i.S.v. § 705 BGB i.H.v. 400.000 EUR zu leisten.

Gemäß Nr. III des Vertrages wird für die Einbringung keine Gegenleistung vereinbart, der Veräußerer behält sich aber das Recht vor, gegenüber der Gesellschaft die Rückübertragung der von ihm eingebrachten Geldleistung zu verlangen, u.a. wennsein Sohn heiratet und nicht spätestens sechs Monate nach der Eheschließung Gütertrennung oder Nichtberücksichtigung seiner Beteiligung an der heutigen Gesellschaft bei der Berechnung des Zugewinns (modifizierte Zugewinngemeinschaft) vereinbart oderdie Voraussetzungen für den Ausschluss seines Sohnes aus der Gesellschaft vorliegen oder einer der Gesellschafter die Gesellschaft kündigt oder sich sein Sohn groben Undanks schuldig macht; als grober Undank soll auch ein Verhalten gelten, das die Erhaltung und Verwaltung des gemeinsam heute übertragenen Vermögens behindert oder gefährdet.

Das Kind hat sich gem. Nr. III. 3 der Vereinbarung den Wert der Zuwendung auf seine Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Veräußerers, also seines Vaters, anrechnen zu lassen. Unter Buchstabe D Nr. II "Familiengerichtliche Genehmigung" beantragen die Vertragsteile die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts und beauftragen und ermächtigen den amtierenden Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, diese Genehmigung - sowie nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist oder Rechtsmittelverzicht durch die Verfahrensbeteiligten - ein Rechtskraftzeugnis i.S.v. § 46 FamFG für sie einzuholen.

In der Anlage der Vereinbarung befindet sich der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach § 2 des Vertrages ist Zweck der Gesellschaft der Erwerb, das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere auch von Immobilien; die Ausreichung von Darlehen ist gestattet. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden.

Gesellschafter sind gem. § 3 die beiden Eltern und der Sohn V. Am Vermögen der Gesellschaft, an Gewinn und Verlust sowie Auseinandersetzungsguthaben sind die beiden Eltern zu jeweils 0 % und der Sohn V. zu 100 % beteiligt. Die Gesellschaftsanteile sind unveränderlich, die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligung.

Der Vater hat gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages auf seine Lebensdauer Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Andere Gesellschafter sind während dieser Zeit von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Das entsprechende Recht geht mit dem Ableben des Vaters auf die Mutter über.

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erstreckt sich auch auf die Veräußerung und Belastun...

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