Nachgehend

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 17.07.2019; Aktenzeichen 12 W 53/19 (HR))

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2018 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 04.03.2016 von den Beteiligten zu 1) und 2) gegründeten Kommanditgesellschaft ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die Beteiligte zu 2) ist mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 EUR an der Gesellschaft beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die von den Gründungsgesellschaftern übernommenen Einlagen erbracht.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der Beteiligten zu 3) bis 5). Die Beteiligten zu 4) und 5) sind noch minderjährig, sie wurden im Jahre 2002 bzw. 2001 geboren.

Unter dem 20.12.2017 haben sämtliche Beteiligten eine Erklärung unterschrieben, mit der zum Handelsregister angemeldet wurde, dass die Beteiligte zu 2) mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung jeweils einen Anteil von 1.500,00 EUR auf jedes ihrer drei Kinder, die Beteiligten zu 3) bis 5), übertragen hat und diese im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingetreten sind. Sie gaben die Versicherung ab, dass der Beteiligten zu 2) für die übertragenen Anteile keinerlei Abfindung für die von ihr aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt und ihr solche auch nicht versprochen worden sind.

Mit Beschluss vom 07.02.2018 (Bl. 32 d. A.) hat das Handelsregister im Wege der Zwischenverfügung die beantragte Eintragung davon abhängig gemacht, dass für die noch minderjährigen Beteiligten zu 4) und 5) ein Ergänzungspfleger bestellt sowie die Übertragung gemäß § 1822 Nr. 3 BGB familiengerichtlich genehmigt oder ein Negativattest des zuständigen Familiengerichts vorgelegt wird.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Darin wird die Auffassung vertreten, dass der Erwerb der Kommanditbeteiligung durch die Beteiligten zu 4) und 5) für diese lediglich rechtlich vorteilhaft sei und es deshalb weder der Beteiligung eines Ergänzungspflegers noch der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfe.

II. 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Handelsregisters ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

2. Entgegen der im angefochtenen Beschluss anklingenden Auffassung des Handelsregisters gehört die Prüfung der Frage, ob die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sind, in seine Zuständigkeit und ist nicht dem Familiengericht vorbehalten. Es handelt sich hierbei um eine Vorfrage der Eintragung, nämlich die Beurteilung der materiellrechtlichen Wirksamkeit des einzutragenden Wechsels in der Gesellschafterstellung. Die Beurteilung derartiger Vorfragen obliegt aber dem Registergericht selbst (vgl. RGZ 140, 174, 181; OLG Frankfurt RPfleger 1979, 60; Sternal, in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 26 Rn. 56; Heinemann, in Keidel, a. a. O., § 381 Rn. 4; Rüntz, in Bahrenfuß, FamFG, 3. Aufl., 2017, § 26 Rn. 20 und ausdrücklich für die hier interessierende Frage der Genehmigungsbedürftigkeit Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., 2015, § 381 Rn. 3).

3. Die Zwischenverfügung des Handelsregisters ist auch in der Sache nicht berechtigt. Der Erwerb der Kommanditbeteiligung stellt für die Beteiligten zu 4) und 5) jeweils lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. des § 107 BGB dar, sodass diese bei Abschluss der Schenkungsverträge und der Abtretung der Anteile wirksam für sich selbst handeln konnten. Es bedurfte von daher weder einer Vertretung durch die Eltern gemäß § 1629 BGB bzw. eines Ergänzungspflegers (§§ 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1629 Abs. 2 BGB) noch - mangels Vertretung der Beteiligten zu 4) und 5) - der Genehmigung durch das Familiengericht (§ 1822 Nr. 3 BGB).

a) Der Senat folgt der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung, wonach der unentgeltliche Erwerb einer voll eingezahlten Kommanditbeteiligung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ein für den erwerbenden Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 16.06.2008 - 2 W 38/08 -, NZG 2008, 521f.; OLG Jena - Beschluss vom 22.03.2013 - 2 WF 26/13 -, ZEV 2013, 521, 522; Grunewald, in MünchKommHGB, 3. Aufl., 2012, § 161 Rn. 24; Lieder, in Oetker, HGB, 5. Aufl., 2017, § 105 Rn. 17; Klumpp, in Staudinger, BGB [2017], § 107 Rn. 59; Müller, in Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 107 Rn. 8; Schulte-Bunert, in Erman, 15. Aufl., 2017, § 1822 Rn. 10; Ellenberger, in Palandt, BGB. 77. Aufl., 2018, § 107 Rn. 4 a. E.). Die Abgabe einer Willenserklärung ist dann für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. des § 107 BGB, wenn er in deren Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für deren Erfüllung er nicht nur mit dem erworbenen Vermögensgegenstand, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10 -, NJW 2010, 3643 Rn. 6). Eine solche persönliche Haftung der Beteiligten zu 4) und 5) infolge des Erwerbs der Kommanditbeteiligung ihrer Mu...

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