Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert. Zu unterscheiden ist, ob es sich um unbebaute Grundstücke §§ 178, 179 BewG oder bebaute Grundstücke §§ 180 bis 182 BewG handelt.[14]
Dies sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder die vorhandenen Gebäude auf Dauer keiner oder nur unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Darunter fallen auch Grundstücke, deren aufstehende Gebäude durch Zerstörung oder Verfall kein auf Dauer benutzbaren Raum mehr darstellen. Nutzbar ist ein Gebäude, wenn es bezugsfertig ist. Eine unbedeutende Nutzung liegt vor, wenn bei Grundstücken die erzielbare Jahresmiete oder die übliche Miete weniger als 1 % des Wertes des unbebauten Grundstücks beträgt.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich gem. § 179 S. 1 BewG nach ihrer Fläche und den aktuellen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB). Der Grundbesitzwert errechnet sich aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem aktuellen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen aus den von ihnen zu führenden flächendeckenden Kaufpreissammlungen abgeleitet.[15] Hierbei sind Richtwertzonen für nach Art, Maß und Nutzung weitgehende übereinstimmende Flächen zu bilden sowie die den Bodenrichtwert beeinflussende Merkmale darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind nur durchschnittliche, auf qm Grundstücksfläche bezogene Lagewerte. Sie werden entweder für einzelne Gebiete, Straßen oder nur Straßenabschnitte festgestellt. Bei kleinen Ortseinheiten wird ein einheitlicher Bodenrichtwert für den gesamten Ort festgestellt. Auch hier besteht die Möglichkeit nach § 198 BewG, gutachterlich einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen.
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