I. Die zulässigerweise als Stufenklage gem. § 254 ZPO erhobene Klage ist insgesamt zulässig und über sie war auf der ersten Stufe durch Teilurteil nach § 301 ZPO zu entscheiden.

Im hier vorliegenden Fall, in dem zugleich mit der Auskunft einzig zu einem bestimmten Gegenstand Wertermittlung verlangt wird, war gleichzeitig über den Auskunftsanspruch und den Wertermittlungsanspruch zu entscheiden. Denn beide Ansprüche sind zur Entscheidung reif und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen steht der Entscheidung nicht entgegen.

Ein Teilurteil ist allerdings grundsätzlich nur zulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urt. v. 30.11.2012 – V ZR 245/11, NJW 2013, 1009, Rn 9; BGH, Urt. v. 11.5.2011 – VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 m.w.N.).

Bei einer Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO – wie vorliegend – ist eine Vorabentscheidung durch Teilurteil über die vorbereitenden Informationsansprüche allerdings auch dann zulässig, wenn eine Widerspruchsfreiheit zu den späteren Stufen der Stufenklage nicht gewährleistet ist (BGH, Urt. v. 8.11.2005 – XI ZR 90/05, NJW 2006, 217; BGH, Urt. v. 26.4.1989 – IVb ZR 48/88, NJW 1989, 2821). Denn die Gefahr, dass die Entscheidung über eine vorrangige Stufe in Widerspruch zur Entscheidung auf den weiteren Stufen treten kann, ist der Stufenklage immanent. Über aufeinander aufbauende Stufen einer Stufenklage kann nicht anders als sukzessiv durch Teilurteil entschieden werden.

Nach diesen Maßstäben ist ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch zulässig.

Ferner steht nach dem Vorgenannten auch einem Teilurteil zugleich über den Wertermittlungsanspruch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht entgegen.

Wird im Rahmen der Stufenklage auch ein Antrag auf Wertermittlung gestellt, so steht dieser zwar, wenn die Gegenstände und der Stichtag der Wertermittlung noch nicht konkretisiert sind, regelmäßig als eigene, auf die Auskunftsstufe aufbauende weitere Stufe im Stufenverhältnis zum Auskunftsantrag, weil die Konkretisierung der Gegenstände, zu denen Wertermittlung verlangt wird, von dem Ergebnis der Auskunft abhängig gemacht wird. Werden in einem derartigen Antrag bereits ein oder mehrere Gegenstände (z.B. Grundstücke) konkret bezeichnet und wird daneben die Bezeichnung weiterer Gegenstände vorbehalten, kann jedenfalls in einem solchen Fall nicht bereits mit dem Auskunftsurteil zugleich (teilweise) über den Wertermittlungsanspruch entschieden werden. Denn mit einer Verurteilung zur Ermittlung des Werts über nur einen Teil des in der 2. Stufe der Klage geltend gemachten allgemeinen Wertermittlungsanspruchs würde, wenn sich der Auskunftsberechtigte zulässigerweise schon in der Antragstellung vorbehält, nach Erledigung der Auskunftsstufe die Ermittlung des Werts weiterer Nachlassgegenstände zu verlangen, vorab über einen Teil des bereits anhängigen Wertermittlungsanspruchs entschieden. Geschieht dies, wird sich die Frage, ob ein Wertermittlungsanspruch als solcher besteht, erneut bei nachfolgender Konkretisierung der Wertermittlungsstufe stellen, sodass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen innerhalb der Wertermittlungsstufe bestehen würde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2021 – 7 U 110/20, ZEV 2022, 280).

Die Konstellation einer auf die Auskunftsstufe aufbauenden eigenständigen Wertermittlungsstufe – mithin eines noch nicht konkretisierten, aber bereits "unbeziffert" anhängig gemachten Wertermittlungsanspruchs – ist allerdings zu unterscheiden von dem Fall, dass neben der Auskunft ausschließlich Wertermittlung hinsichtlich eines bestimmten – unstreitig zum Nachlass gehörenden – Gegenstands verlangt wird. In letzterem Fall stehen Auskunfts- und Wertermittlungsverlangen prozessual nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern – wegen bereits erfolgter Konkretisierung des Wertermittlungsbegehrens – ausschließlich im Sinne der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) nebeneinander und bilden zusammen die erste Stufe der Stufenklage. In einem solchen Fall ist ein gleichzeitiges Teilurteil über den Auskunftsanspruch und den konkret bestimmten Wertermittlungsanspruch zulässig, weil neben die Gefahr der Widersprüchlichkeit der Entscheidung zu nachfolgenden Stufen (insbesondere zur Leistungsstufe), die der Stufenklage immanent und stets hinzunehmen ist, durch die gleichzeitige Entscheidung keine zusätzliche Gefahr der Widersprüchlichkeit (wie im Falle einer nur teilkonkretisierten Wertermittlungsstufe als näc...

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