Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Gläubigers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.

 

Normenkette

BGB §§ 666, 675; ZPO § 829

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 9 C 579/04)

LG Regensburg (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen 2 S 207/04 (2))

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Regensburg v. 1.3.2005 aufgehoben und das Teilurteil des AG Regensburg v. 27.5.2005 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die gepfändeten Konten mit den Nr. 4... und 8... ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7.4.2003 mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung von 30 EUR pro Auskunftserteilung.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonten die beklagte Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldforderung i.H.v. 2.031,81 EUR nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden: Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das AG R. hat am 28.3.2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zu der Beklagten erfasst. In Ziff. 10 dieses Beschlusses heißt es:

"Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insb. die Angabe des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Datums, die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüssen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind."

Im April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beiden Girokonten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe eigene vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend mache.

Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7.4.2003 mittels Herausgabe der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse, Zahlung eines bezifferten Teilbetrages von 1.870,60 EUR sowie einen weiteren, nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er ist der Meinung, die Beklagte habe ihm auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfassend und unentgeltlich Auskunft über die gepfändeten Konten mittels Herausgabe von Rechnungsabschlüssen und Kontoauszügen zu erteilen.

Das AG hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag eingelegt, sie lediglich zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten von 30 EUR pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang ihres Berufungsantrages weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht anerkannt. Die entsprechenden Rechte des Vollstreckungsschuldners seien als unselbständige Nebenrechte zur Hauptforderung aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenrechte schlössen den Anspruch auf Herausgabe regelmäßiger Kontoauszüge ein.

Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten durch den Kläger. Ein vertraglicher Anspruch gem. §§ 669, 670 BGB bestehe nicht, weil der Kläger keinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenrechte geltend mache. Auch die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO, die hier entsprechend anwendbar seien, ergebe sich ebenfalls keine Kostenpflicht des Gläubigers.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht deshalb aufgehoben hat, weil das AG über den Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil entschieden hat. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage nach § 254 ZPO, die der Kläger mit einer bezifferten Teilklage verbunden hat, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren entschieden wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsacheanspruch besteht nicht (BGH v. 26.4.1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236 [239] = MDR 1989, 895; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 254 Rz. 3 [7, 9], m.w.N.). Eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse über die gepfändeten Konten gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu.

a) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsgericht den Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen aus dem Girovertrag (BGH, Urt. v. 4.7.1985 - III ZR 144/84, MDR 1986, 32 = WM 1985, 1098 [1099]) gleichgesetzt mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehenden Auskunftsanspruch (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 148/03, BGHReport 2003, 1373 = MDR 2004, 114 = WM 2003, 1891 [1892]). Zwischen diesen beiden unterschiedlichen Auskunftsansprüchen ist aber streng zu unterscheiden, auch wenn beide Ansprüche auf § 666 BGB basieren (Lwowski/Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 33 Rz. 30a; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2004, § 259 Rz. 20; Terpitz, WuB VI E. § 829 ZPO 6.88; Vollkommer, WuB VI E. § 829 ZPO 1.04).

aa) Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptanspruchs auf den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 148/03, BGHReport 2003, 1373 = MDR 2004, 114 = WM 2003, 1891 [1892]). Er folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2004, § 259 Rz. 20). Besteht der gepfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuldners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger übergehen (LG Itzehoe v. 10.5.1988 - 1 S 292/87, WM 1988, 994 [996]; LG Aachen JurBüro 1991, 873 [875]; Bach-Heuker in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rz. 2/1186, m.w.N.; Sühr, WM 1985, 741 [742]). Diesen unselbständigen Nebenanspruch macht der Kläger - was das Berufungsgericht verkannt hat - mit seiner Klage nicht geltend.

bb) Der Kläger verfolgt damit vielmehr den Anspruch der Schuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Dabei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girovertrag (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse geführt hat (BGH, Urt. v. 28.2.1989 - XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104 [108] = MDR 1989, 634; Urt. v. 30.1.2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621). Dieser Anspruch besteht daher auch dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (Bach-Heuker in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rz. 2/1182; Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 607 ff. Rz. 103).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger dieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht (LG Frankfurt/M. v. 20.1.1986 - 2/9 T 1119/85, MDR 1986, 594 = WM 1986, 1008; LG Hildesheim JurBüro 1988, 547 [549]; LG Itzehoe v. 10.5.1988 - 1 S 292/87, WM 1988, 994; LG Aachen JurBüro 1991, 873 [875]; LG Stuttgart v. 19.1.1994 - 10 T 13/94, Rpfleger 1994, 471 [472]; AG Meldorf SchlHA 1987, 152; v. 7.10.1987 - 31 C 242/87, WM 1987, 1503; Bach-Heuker in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rz. 2/1187 f.; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rz. 80; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rz. 193; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 357 Rz. 8; Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 607 ff. Rz. 120; Lwowski/Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 33 Rz. 30a; Krüger in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 259 Rz. 18; Hadding/Häuser in MünchKomm/HGB, ZahlungsV Rz. A 250; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 829 Rz. 33, "Kontokorrent" Buchst. d; Vollkommer, WuB VI E. § 829 ZPO 1.04; a.A.: LG Cottbus InVo 2003, 244 [245]; AG Rendsburg v. 3.2.1987 - 11 C 1015/86, WM 1987, 1179; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Grdz. § 704 Rz. 87; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rz. 18).

aa) Ginge der selbständige und umfassende Auskunftsanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften auf Grund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zu Grunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des Anspruchs auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gutschrift erfüllt worden ist (Bach-Heuker in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rz. 2/1185 [2/1187]). Vielmehr könnte der Gläubiger sich dadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (AG Meldorf v. 7.10.1987 - 31 C 242/87, WM 1987, 1503; Engel, BKR 2003, 878 [879]; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung, 6. Aufl., S. 141; Sühr, WM 1985, 741 [743]; Weber, WuB VI E. § 829 ZPO 3.87).

bb) Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse kann auch nicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zahlungsanspruchs und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige. Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem Letzterer sich die erforderlichen Informationen und Urkunden - auf Grund der weiten Definition dieser Urkunden (BGH, Beschl. v. 14.2.2003 - IXa ZB 53/03, MDR 2003, 595 = BGHReport 2003, 517 = WM 2003, 625 [626]) ggf. auch Kontoauszüge (Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rz. 14 Fn. 43; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 836 Rz. 7) - beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft auf Grund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen.

cc) Dem vollständigen Übergang des Anspruchs auf Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf den Pfändungsgläubiger steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Möglichkeit genommen würde, einen Kontokorrentabschluss i.S.d. § 355 HGB herbeizuführen (LG Itzehoe v. 10.5.1988 - 1 S 292/87, WM 1988, 994 [995]; Bach-Heuker in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rz. 2/1188), weil für das Saldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig bleibt (Bach-Heuker in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rz. 2/1188; Hefermehl in MünchKomm/HGB, § 357 Rz. 10; Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., § 357 Rz. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber nicht hinreichend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die Höhe der gepfändeten Beträge informiert (LG Stuttgart v. 19.1.1994 - 10 T 13/94, Rpfleger 1994, 471 [472]; Engel, BKR 2003, 878 [879]). Er hätte nicht mehr die Möglichkeit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbuchungen oder durch § 850k ZPO oder § 55 SGB I geschützte Gutschriften erfolgt sind.

c) Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung von Ziff. 10 des von der beklagten Sparkasse nicht angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu. Danach erstreckt sich "die Pfändung des Hauptanspruchs ... auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insb. die Angabe des Kontostandes ...". Hauptanspruch ist dabei der gepfändete Auszahlungsanspruch der Schuldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut ("Nebenrechte", "insb.") muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf Auskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten Hauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag. Das gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind (LG Frankfurt/M. v. 20.1.1986 - 2/9 T 1119/85, WM 1986, 1008; LG Itzehoe v. 10.5.1988 - 1 S 292/87, WM 1988, 994 [995]; LG Aachen LG Aachen JurBüro 1991, 873 [875]; LG Stuttgart v. 19.1.1994 - 10 T 13/94, Rpfleger 1994, 471 [472]; Bach-Heuker in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rz. 1188; Krüger in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 259 Rz. 18; Hadding/Häuser in MünchKomm/HGB, ZahlungsV Rz. A 250). Zumindest ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit nicht klar und bestimmt. Dies geht zu Lasten des Klägers.

Dass in Ziff. 10 S. 2 u.a. die Herausgabe von Kontoauszügen angeordnet wird, ändert im Ergebnis nichts. Insoweit ist schon nicht hinreichend klar, dass sich diese Anordnung an die Beklagte richtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Schuldnerin jedenfalls hinsichtlich eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von Kontoauszügen mittels Kontoauszugsdrucker erfolgt und Auszüge nur übersandt werden, wenn der Auszugsdrucker von der Schuldnerin über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies kann die Beklagte auch dem Kläger entgegenhalten (Engel, BKR 2003, 878 [879]). Dass die Schuldnerin den Auszugsdrucker längere Zeit nicht betätigt hat, ist nicht vorgetragen.

3. Soweit die Verurteilung der Beklagten durch das AG die Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse einschließt, kommt eine Klageabweisung allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten hat und das Berufungsgericht an den Berufungsantrag der Beklagten gebunden war (§ 528 S. 2 ZPO).

a) Mit der beschränkten Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils hat die Beklagte ein schlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu: Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 306 Rz. 12) mit der Einschränkung abgegeben, dass sie sich nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten i.H.v. 30 EUR beugen will. Wenn der Kläger - wie hier - auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, kann insofern zwar kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Dennoch ist die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Gericht entscheidet nicht mehr über das materiell-rechtliche Bestehen des anerkannten Hauptanspruchs, sondern lediglich über die Berechtigung des geltend gemachten Gegenrechts (BGH v. 5.4.1989 - IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142 [146 f.] = MDR 1989, 803). Die Verurteilung zur Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse ist daher - auch wenn, wie dargelegt, ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch nicht besteht - auf Grund des Anerkenntnisses der Beklagten zu Recht erfolgt.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint. Die Beklagte ist berechtigt, die Auskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts i.H.v. 30 EUR abhängig zu machen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse hat, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, für die sie auch ein von ihr zu bestimmendes Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung des verlangten Entgelts ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte die Erteilung der Rechnungsabschlüsse völlig verweigern könnte, kein Raum. Ziff. 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine gerichtliche Überprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger mangels Einbeziehung nicht gelten.

III.

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1458918

BGHZ 2006, 53

BB 2006, 121

DB 2006, 276

NJW 2006, 217

BGHR 2006, 246

EBE/BGH 2005, 404

EWiR 2006, 329

JR 2007, 73

WM 2005, 2375

WuB 2006, 177

ZAP 2006, 258

ZIP 2005, 2252

InVo 2006, 148

MDR 2006, 220

MDR 2006, 968

Rpfleger 2006, 140

VuR 2006, 63

ZZP 2006, 347

BKR 2006, 34

FoVo 2008, 163

RENOpraxis 2006, 75

VE 2006, 115

VE 2006, 25

ZBB 2006, 45

ZVI 2006, 114

Kreditwesen 2006, 887

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