Der Vollmachtswiderruf[19] wird genehmigungsbedürftig, § 1820 Abs. 5 BGB nF. Ein eigener Aufgabenkreis muss – entgegen der gegenwärtigen Rechtsprechung des BGH[20] – nicht zugewiesen werden, da sich die Vertretungsmacht des Betreuers auf alle in seinen Aufgabenkreis fallenden Tätigkeiten erstreckt.

Flankierend gibt es in Zukunft die Möglichkeit einer Anordnung des Betreuungsgericht gegenüber dem Bevollmächtigten, die Vollmacht nicht zu nutzen und die Urkunde vorübergehend abzuliefern, § 1820 Abs. 4 BGB nF. Dazu muss der Bevollmächtigte Belange des Vollmachtgebers erheblich gefährden (Nr. 1) oder den Betreuer in seiner Tätigkeit behindern (Nr. 2). Die Regelung verbessert die Situation in Fällen, in denen ein Missbrauchsverdacht besteht und eine schnelle Absicherung erfolgen sollte, aber noch nicht gewiss ist, ob ein (endgültiger) Widerruf angezeigt ist.[21] Die Herausgabe wird gem. § 285 FamFG nF durch Beschluss angeordnet, der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vollstreckbar ist.[22] Auch wenn die Vollmacht nicht vorübergehend unwirksam wird, beschreibt der Begriff der "Suspendierung" den Vorgang eingängig und weitgehend treffend.

[19] Ausführlich, kritisch und instruktiv: Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 648; ebenfalls kritisch: Schneider, BtPrax 2021, 9, 11.
[21] BTDruck 19/24445, 247.
[22] BTDruck 19/24445, 247.

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