Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Darunter sind gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.a) EuGüVO nicht nur die einzelnen Güterstände im engeren Sinne, sondern sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen Eheleuten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten, zu fassen. Die wichtigste Neuerung der Verordnungen liegt in der Veränderung des Anknüpfungsmoments. Es wird nicht mehr die Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt, sondern der gewöhnliche Aufenthalt. Dabei hat der Gesetzgeber den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" wie auch in der Europäischen Erbrechtsverordnung[5] nicht definiert.[6] Anwendbar ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

[5] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.9.2012, ABl L 201/107; der Begriff des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht Bestandteil des Definitionskanons des Art 3 EuErbRVO und damit auslegungsbedürftig.
[6] Odersky, notar 2013, 3, 4; Süß, ZEuP 2013, 725, 731; Mankowski, IPrax 2015, 39, 42.

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