Leitsatz

1. § 2314 BGB gibt ausdrücklich nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Auskunftsanspruch.

2. Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei § 2329 BGB unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten 3 Jahre von dem Eintritt des Erbfalls an. Ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks wegen der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten nicht mehr durchsetzbar, kann Auskunft nicht verlangt werden.

OLG München, Urteil vom 28. Januar 2009 – 20 U 4451/08

Aus den Gründen

Der Darstellung bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR nicht (s. § 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar, s. a. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Rn 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rn 2 zu § 313 a. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Senat hält das angefochtene Urteil für unrichtig, denn das LG hat die Ansprüche aus §§ 2325 und 2329 BGB in unzulässiger Weise miteinander vermengt.

a) Der Kläger ist als Abkömmling grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Dass er Erbe geworden ist, schließt den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB nicht aus, wie sich insbesondere aus § 2326 BGB ergibt.

Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht zu. § 2314 BGB gibt ausdrücklich nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Auskunftsanspruch. Die hM geht davon aus, dass es damit sein Bewenden hat und für einen allgemeinen Auskunftsanspruch der Miterben untereinander kein Raum ist (vgl. hierzu Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2314 Rn 3). Dem tritt der Senat bei.

Dahinstehen kann deshalb die Frage, ob Pflichtteilsergänzung zugunsten des Klägers auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Nachlass nach den von den Beklagten erteilten Auskünften nach Abzug der Beerdigungskosten erschöpft ist und die Ergänzung des Pflichtteils nicht erlaubt.

b) Der Erschöpfung des Nachlasses infolge von Schenkungen trägt allerdings § 2329 BGB Rechnung, der Pflichtteilsergänzung in der Weise vorsieht, dass der Pflichtteilsberechtigte von jedem einzelnen Beschenkten Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs verlangen kann. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht insoweit nicht.

Auch dieser Anspruch steht dem Kläger grundsätzlich zu, denn unstreitig hat der Erblasser beiden Beklagten innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod zumindest teilweise unentgeltlich Grundstücke zugewendet.

Über diese ihnen gegenüber gemachten Zuwendungen hätten die Beklagten als Empfänger – der Grundstücke – unter den im Urteil des BGH vom 27.6.1973 – IV ZR 50/72, NJW 1973, 1876, aufgestellten Voraussetzungen auch Auskunft zu erteilen.

Im vorliegenden Fall fehlt für das Auskunftsbegehren jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Ansprüche gegen die Beschenkten sind verjährt. Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten 3 Jahre von dem Eintritt des Erbfalls an. Verjährung ist daher am 8.8.2006 eingetreten. Da der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks wegen der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten nicht mehr durchsetzbar ist, kann auch Auskunft nicht verlangt werden.

Diesen gegen den Beschenkten gerichteten – und hier verjährten – Anspruch auf Auskunft dem Kläger auch im Rahmen des § 2325 BGB zuzubilligen, weil die Beklagten nicht nur Miterben, sondern auch Beschenkte sind, hält der Senat nicht für zulässig. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich nach Art und Umfang der Haftung und sind in ihrer Zielsetzung nicht vergleichbar. Der Argumentation des LG in Ziff. I. 3. a) und b) der Gründe des angefochtenen Urteils vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen. Vielmehr hat das LG die Voraussetzungen der Ansprüche aus den §§ 2325 und 2329 BGB zu Unrecht miteinander vermengt. Aus Sicht des Senats verbleibt es vielmehr bei dem Ergebnis, dass der Kläger zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben kann, wenn sich der Nachlass als werthaltig erweisen sollte, die Beklagten ihm jedoch Auskunft über den Bestand des Nachlasses nicht schulden. Ansprüche gegen die Beschenkten können wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden. (...)

Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. <..>

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