Auch in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast muss sich vor Augen geführt werden, dass es sich bei der Auskunft i.S.d. § 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB um ein sehr formelles Prozedere handelt.

Der Auskunftsgläubiger hat nur darzulegen und zu beweisen, dass er pflichtteilsberechtigt und kein Erbe ist. Er hat aber nicht nachzuweisen, dass ein Leistungsanspruch aus §§ 2303, 2325 BGB besteht.[132]

Bezüglich einer Stellungnahme des Auskunftsschuldners zu pflichtteilsergänzungsrelevanten Tatsachen ist es deshalb auch für das Auskunftsverlangen nicht einmal von Voraussetzung, dass der Auskunftsgläubiger Vermögensverfügungen des Erblassers darlegen muss.[133]

Es genügt somit die Darlegung und der Beweis der Stellung des Auskunftsverlangenden als Pflichtteilsberechtigter, dass der Erbe sich formell vollumfänglich zu allen Punkten eines Auskunftsverlangens erklären muss.

[132] Zum Ganzen Baumgärtel u.a. (Hrsg.)/Schmitz, Hdb Beweislast, Bd. 3, 4. Aufl. 2018, § 2314 Rn 1 m.w.N.
[133] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 2.5.2011 – 1 U 249/10, ZEV 2011, 379 (379) m. Anm. Schneider; OLG Schleswig, Urt. v. 2.9.2014 – 3 U 3/14, ZEV 2015, 109 (112 Rn 31); Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314 Rn 28.

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