Neben dem Grundstockvermögen existiert das "sonstige Vermögen" der Stiftung (§ 83b Abs. 1 S. 1 a.E. BGB n.F.). Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Vermögen der Stiftung ausschließlich aus "sonstigem Vermögen" (§ 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Im Stiftungsgeschäft kann ein Teil des zugewandten Vermögens als "sonstiges" und damit verbrauchbares Vermögen bestimmt werden, was insbesondere sinnvoll ist, um die Stiftung mit Barvermögen auszustatten, das sie zur Deckung der Anlaufkosten verwenden kann, solange noch keine ausreichenden Erträge erwirtschaftet werden.

Die Bestimmung des § 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F., wonach der Stiftungszweck aus den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen ist, ist zumindest missverständlich. Auch das sonstige Vermögen und insbesondere Spenden, die Teil des sonstigen Vermögens der Stiftung werden, kann und soll natürlich weiterhin zur Zweckerfüllung eingesetzt werden.

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