Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Kläger davon aus, dass einem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung zustehen kann. Grundsätzlich zwar kann der Auskunftsberechtigte nicht die Vervollständigung eines seines Erachtens unvollständigen Nachlassverzeichnisses verlangen; er ist vielmehr auf das Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwiesen, wenn er meint, das Verzeichnis sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden. Eine Ausnahme wird nach einhelliger Auffassung aber dann zugelassen, wenn der Erbe aufgrund irriger Rechtsansicht einen bestimmten Vermögensteil (häufig den fiktiven Nachlass) oder eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat. Bei einer solcherart erkennbar unvollständigen Auskunft steht dem Pflichtteilsberechtigten ein ergänzender Auskunftsanspruch zu (Senat, Urteil vom 3.2.2009 – 3 U 54/08 –, S. 9; s. schon RGZ 84, 41, 44; BGH LM 1952, § 260 Nr. 1; weiter etwa OLG Nürnberg, ZEV 2005, 312, 313; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 777; Lindner in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 2314 Rn 22; C. Bittner in Staudinger, Bearb. 2009, § 259 Rn 32; Haas in Staudinger, Bearb. 2006, § 2314 Rn 42; Gruber in MüKoZPO, 3. Aufl. 2007, § 888 Rn 12; J. Bittler in Mayer/Süß u. a., Handbuch Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 33; Damrau, ZEV 2009, 274, 275). Diese Rechtsauffassung liegt auch den Beschlüssen der Einzelrichterin des Senats in den Beschwerdeverfahren 3 W 19/05 und 3 W 31/08 zugrunde.

Entgegen dem ersten Anschein kann der Kläger aus dieser Rechtsauffassung aber keinen Anspruch auf ergänzende Auskunftsklage herleiten. Sämtliche o. g. Nachweise aus Rechtsprechung, Kommentierung und Literatur betreffen nur die Frage, unter welchen Umständen materiellrechtlich ein ergänzender Auskunftsanspruch gegeben sein kann. Das gilt auch für die vom Kläger auf S. 6 unten der Beschwerdeschrift zitierte Fundstelle bei Lange/Kuchinke (§ 37 Kap. XII 2 b). Darum geht es hier aber nicht. Zu klären ist hier, ob prozessrechtlich eine ergänzende Auskunftsklage zulässig ist, wenn schon ein Titel auf umfassende Auskunftserteilung vorliegt. Das wird in keiner der zitierten Fundstellen – und auch, soweit ersichtlich, ansonsten nicht – angesprochen. Allerdings betreffen die veröffentlichten Entscheidungen, soweit dies anhand des veröffentlichten Tatbestands erkennbar ist (nicht erkennbar bei RGZ 84, 41), stets Fälle, in denen auf außergerichtliches Verlangen Auskunft erteilt worden ist und anschließend noch Klage auf ergänzende Auskunftserteilung erhoben wurde. Dafür, ob neben einem vorliegenden Titel noch ein weiterer erwirkt werden kann, der gewissermaßen einen Ausschnitt des Ersteren noch einmal präzisierend wiederholt, gibt dies nichts her.

Die Frage kann nur nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden. Danach gilt, dass grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Titulierung einer bereits ausgeurteilten Verpflichtung bestehen kann. Es gibt keinen Anlass, vorliegend davon abzuweichen. Eine zusätzliche Titulierung der Auskunft ist weder notwendig noch sinnvoll.

Gerade bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist eine genaue Bestimmung der Auskunftspflicht im Erkenntnisverfahren vielfach nicht möglich. Das ist unschädlich, weil Inhalt und Umfang des Urteilsausspruchs im Wege der Auslegung im Verfahren nach § 888 ZPO verdeutlicht werden können (BGH NJW-RR 1993, 1154). Es muss also der Auslegung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, zu bestimmen, welche Einzeldarlegungen noch der ausgeurteilten Auskunftspflicht zuzuordnen sind (Bittner, FamRZ 1992, 629, 630). Enthält ein Titel auf Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung, so muss der Pflichtteilsberechtigte die entsprechenden Angaben im Vollstreckungsantrag nachholen (FamRZ 1988, 1213, 1214; Haas in Staudinger, § 2314 Rn 82).

Dieser Rechtslage entsprach der vom Kläger zunächst gestellte Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds wegen verschiedener aus seiner Sicht geschuldeter, aber nicht erteilter Auskünfte. Der Kläger hat in diesem Antrag und der ihm beigefügten Begründung auf die im Anerkenntnisteilurteil ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung Bezug genommen und eine ins Einzelne gehende Auskunft über die Zusammensetzung und den Bestand des Nachlasses begehrt. Er hat damit nicht etwa eine über den Auskunftstitel hinausgehende Auskunft verlangt, wie das Landgericht zunächst offenbar gemeint hat. Er hat vielmehr dargetan, in welchem Umfang er den Auskunftsanspruch noch nicht für erfüllt halte. Richtigerweise wäre zu prüfen gewesen, ob er die Nichterfüllung schlüssig dargetan hat und ob ihm ein Anspruch auf ergänzende Auskunft zustand. Insoweit wäre dann – Bedürftigkeit unterstellt – Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen.

Der Kläger ist allerdings nicht gehindert, seinen Antrag auf Festsetzung eines Zwan...

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