Unter den Eindrücken der Corona-Pandemie wurde vertreten, dass es zulässig sei, einen Terminsverlegungsantrag abzulehnen und zugleich den um Verlegung nachsuchenden Beteiligten darauf zu verweisen, im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht gewährleistet werden könne.[40] Dem kann für eilige Fälle zugestimmt werden. Die Beantwortung hängt letztlich vom Einzelfall ab und muss (anstehende) gesetzgeberische Wertungen einbeziehen. Sollte das Gericht eine Videokonferenz nach der Reform letztlich auch gegen den Willen eines Beteiligten anordnen können, so wäre dies sicherlich ein weiteres Argument. Sollte dies hingegen nicht möglich sein, läge hierin ein zu berücksichtigender Umstand.

[40] Windau, NJW 2020, 2753, 2755; dem folgend: BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 227 Rn 9; Überlegungen auch bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.7.2020 – 3 W 41/20 = NJW-RR 2020, 1325, 1327; OLG Dresden, Beschl. v. 18.5.2021 – 4 W 283/21 = NJW-RR 2021, 1149.

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