Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 81 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Dem Beteiligten zu 1) fehlt es aber an der nach § 20 Abs. 1 FGG erforderlichen Beschwerdebefugnis. Danach ist jeder, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Erforderlich ist ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung reicht nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 641, 642). Ebenso wenig reicht ein lediglich wirtschaftliches Interesse aus (OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 32).

Vorliegend wendet sich der Beteiligte zu 1) nicht gegen die landgerichtliche Entscheidung, weil zu Unrecht nach § 2200 Abs. 1 BGB ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde. In seiner Beschwerdeschrift und seiner Stellungnahme vom 26.10.2007 macht er deutlich, dass es ihm um die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers geht.

Anders als bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder deren Ablehnung nach § 2200 Abs. 1 BGB wird ein Miterbe, dessen Erbanteil nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst wird, durch die reine Auswahlentscheidung nicht in seiner eigenen Rechtsposition betroffen.

Er kann sich nicht darauf berufen, schon deshalb in seiner Rechtsposition beeinträchtigt zu sein, weil ihm als Erbe die Sorge obliegt, auf die Durchführungen der Anordnungen des Erblasses zu achten. Der Erbe hat das Recht, für die Befolgung des Willens des Erblassers Sorge zu tragen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erben zur Überwachung der Durchführung befugt sind, auch wenn der Testamentsvollstrecker nur für einen Erbteil eines Miterben tätig werden soll. Aus dieser Rechtsposition erklärt sich eine die Beschwerdebefugnis begründende Rechtsbeeinträchtigung, wenn der Anregung, nach § 2200 Abs. 1 BGB einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht entsprochen wird (KG RJA 1911, 15; Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 20 Rn 84; Jansen/Müller/Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 81 Rn 5; MüKo/Zimmermann, BGB, 4. Aufl., § 2200 Rn 15), oder entgegen der Ansicht des Miterben ein Testamentsvollstrecker ernannt wird (Staudinger/Ermann, BGB, 2003, § 2200 Rn 16; MüKo/Zimmermann, aaO, § 2200 Rn 14, Palandt/Edenhofer, 66. Aufl., § 2200 Rn 6). Die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers im Verfahren nach § 2200 Abs. 1 BGB wird im Unterschied zur Ernennung nach § 2197 BGB aber gerade nicht durch die Anordnung des Erblassers bestimmt, sondern unterliegt dem Ermessen des Nachlassgerichts.

Der nur für einen Erbteil ernannte Testamentsvollstrecker hat bei der Erbauseinandersetzung gezielt die Interessen desjenigen Miterben wahrzunehmen, dessen Erbanteil mit der Testamentsvollstreckung beschwert ist. Die Möglichkeit der Entstehung eines Interessenwiderstreits ist deshalb durch die letztwillige Verfügung selbst angelegt, in dem die Ehegatten die Testamentsvollstreckung auf den Erbanteil des Beteiligten zu 2) beschränkt haben. Mit dieser Beschränkung hat der Beteiligte zu 1) seinen eigenen Erbanteil angenommen. Seine Rechtsstellung ist deshalb grundsätzlich keine andere als diejenige beim Fehlen einer Testamentsvollstreckungsanordnung: Auch dann hätte er akzeptieren müssen, sich unmittelbar mit dem Beteiligten zu 2) auseinandersetzen zu müssen. Ähnliches würde etwa bei einer Verfügung der Beteiligten zu 2) über seinen Erbanteil (Veräußerung oder Verpfändung) gelten. Das Interesse des Beteiligten zu 1), mit einem ihm genehmen Testamentsvollstrecker zu einer reibungslosen Erbauseinandersetzung zu gelangen, berührt deshalb nicht seine Rechtsstellung, sondern ist allenfalls wirtschaftlicher Natur.

Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich alleine aus der Beteiligtenstellung nach § 2200 Abs. 2 BGB keine Beschwerdebefugnis. Allerdings ist anerkannt, dass der Miterbe Beteiligter iSd § 2200 Abs. 2 BGB ist, auch wenn sein Erbteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt (KG RJA 1911, 15; Jansen/Müller/Lukoschek, aaO, § 81 Rn 5). Denn Beteiligter in dem Verfahren ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGHZ 35, 296 = NJW 1961, 1717; KG NJW 1963, 1553). Dieses besteht für den Miterben alleine aufgrund seines Rechts, auf die Befolgung der Anordnungen des Erblassers zu achten. Doch genügt für die Begründung einer Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht alleine die tatsächliche formelle Beteiligung in dem Verfahren (Keidel/Kahl, aaO, § 20 Rn 12). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beteiligte rügt, durch die Entscheidung in einem eigenen Recht betroffen zu sein (Keidel/Kahl, aaO, § 20 Rn 13). Dies ist aber wie zuvor ausgeführt nicht der Fall. (...)

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