Gemeinnützigkeitsrechtlich muss die Stiftungssatzung wegen des Grundsatzes der Vermögensbindung zwingend eine Vermögensbindungsklausel enthalten. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind in § 61 AO geregelt. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) liegt danach vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Entsprechend dürfen die Mittel wiederum nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden und die Prüfung der Einhaltung dieser Vermögensbindung muss dem Finanzamt direkt durch die Satzung möglich sein.

Es bestehen gem. § 5 der steuerlichen Mustersatzung (= Anlage 1 zu § 60 AO) zwei Varianten zur Gestaltung der Vermögensbindungsklausel:

In der Satzung kann entweder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft konkret genannt werden, an die das Restvermögen der Stiftung auszukehren ist (Anfallsberechtigte).
Alternativ ist aber auch möglich, einen konkreten steuerbegünstigten Verwendungszweck anzugeben, für den eine noch nicht näher festgelegte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen verwenden soll. Der steuerbegünstigte Verwendungszweck muss nicht auch durch die auskehrende Stiftung gefördert werden, d.h. es besteht kein Zweckidentitätsgebot.[76]
 

Muster

§ (..) – Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den/die/das (…) (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (…) (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen (…) bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in (…)).

Beide Formulierungsmöglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden. Dies ist zulässig, wenn die Vermögensbindungsklausel sowohl einen Anfallsberechtigten als auch einen steuerbegünstigten Verwendungszweck konkret benennt.[77]

[76] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 242.
[77] OFD NRW v. 6.11.2020, Arbeitshilfe Stiftungen, S. 36.

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