Verzögert der Kläger die Stellung eines nächsten Antrags, kann das gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB als Nichtbetreiben des Verfahrens das Ende der durch die Klageerhebung eingetretenen Hemmung der Verjährung nach 6 Monaten zur Folge haben. An die Stelle der Beendigung des Verfahrens tritt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei Handlungen der Parteien deren Vornahme oder Eingang bei Gericht oder sonst zuständiger Stelle und bei Handlungen des Gerichts oder sonstiger Stellen deren Zugang beim Empfänger,[58] also ggf. die Zustellung des Teilurteils.[59] Letzte Verfahrenshandlung kann auch etwa ein Beschluss sein, in dem festgelegt wurde, dass neuer Termin nur auf Antrag bestimmt wird.[60] Eine erneute Hemmung tritt bei Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ein.[61]

Die Verjährung kann auch durch außergerichtliche schwebende Verhandlungen weiter gehemmt sein (§ 203 BGB). Dabei ist aber lt. OLG München eine "irgendwie für die andere Seite wahrnehmbare Reaktion" auf ein Schreiben der einen Seite innerhalb von etwa 4 Wochen zu erwarten, da andernfalls die Verhandlungen "eingeschlafen" wären,[62] sodass die Hemmung der Verjährung gem. § 203 S. 2 BGB drei Monate danach endet.

Der Kläger hat aber die Rechtskraft des Teilurteils abzuwarten, vor deren Eintritt ein Antrag auf Verhandlung über die nächste Stufe keine Aussicht auf Erfolg hat.[63]

Betreibt er aus dem erstrittenen Teilurteil die Zwangsvollstreckung, steht das ebenfalls der Annahme eines Stillstands entgegen.[64] Dasselbe gilt bei einer von dem Erben erhobenen Vollstreckungsgegenklage, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich gegen diese wehrt.[65]

Anschließend ist § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aber nur dann unanwendbar, wenn für die weitere Untätigkeit ein triftiger Grund vorliegt, der nach außen erkennbar ist und über den Fall hinausgeht, dass die Parteien außerhalb des Prozesses noch in Verhandlungen stehen.[66] Das kann etwa der Fall sein, wenn der Notar zur Aufnahme des Verzeichnisses aufgrund besonderer Umstände lange braucht und der Beklagte dem Kläger dies kommuniziert.

Für die Prüfung der Auskunft und für etwaige weitere Ermittlungen steht dem Kläger die 6-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Verfügung, sodass es der Einräumung einer darüber hinausgehenden Überlegungsfrist im Regelfall nicht bedarf.[67] Die 6-Monats-Frist dürfte erst mit Eingang der Auskunft beginnen.[68]

[58] BeckOK BGB/Henrich § 204 Rn 78 mwN.
[59] BGH 24.5.2012 IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 = BeckRS 2012, 12770 Tz 25.
[60] OLG München 9.5.2012, 3 U 4857/11, BeckRS 2012, 11020.
[62] OLG München 9.5.2012, 3 U 4857/11, BeckRS 2012, 11020.
[64] BGH 22.3.2006, IV ZR 93/05, ZEV 2006, 263, 264; BGH 27.1.1999, XII ZR 113-97, NJW 1999, 1101; BGH 17.6.1992, IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563; BGH 24.5.2012, IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 = BeckRS 2012, 12770 Tz 26.
[66] BGH 16.3.2009, II ZR 32/08, NJW 2009, 1598; BGH 24.1.1989, XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295 = NJW 1989, 1729; BeckOK BGB/Henrich § 204 BGB Rn 76.
[67] Erman/Schmidt-Räntsch § 204 BGB Rn 53.
[68] Erman/Schmidt-Räntsch § 204 BGB Rn 53.

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