Es wird in der Praxis sicherlich des Öfteren ein Konsens zwischen Schenker und Beschenktem bestehen, dass der Beschenkte den Schenkenden durch Besuche und gemeinsame Unternehmungen die Eintönigkeit eines Heimaufenthalts und/oder der allein bewohnten Wohnung unterbricht und die sozialen Kontakte des Schenkers pflegt bzw. einbezieht.[43] Entsprechend den Ausführungen des OLG Koblenz kann dies nun entsprechend als wertmindernde Gegenleistung anzusetzen sein.

Die Entscheidung erinnert damit noch einmal daran, dass in Fällen der Beurkundung eines Übertragungsvertrags stets besonderes Augenmerk zu legen ist auf die Motive der Beteiligten, die es aus der oftmals bestehenden "Motivwolke" herauszufiltern gilt. Es handelt sich insoweit (wie im Erbrecht regelmäßig) jeweils um individuelle Gestaltungen, die neben den allgemeinen Aspekten – wie dem enumerativen Rückforderungsrecht – stets auch motivbezogene unterschiedliche Regelungsinhalte und -tiefen besitzen. Bei einer Schenkung zum Zweck der Verhinderung des Zugriffs des Sozialhilfeträgers ist etwa besonderes Augenmerk auf die Zehnjahresfrist des § 519 BGB,[44] die Vereinbarung praxistauglicher Wegzugklauseln[45] und die Perpetuierung etwaiger Gegenleistungen zu legen. Wollen die Beteiligten Erbschaftsteuer sparen, gilt es zunächst (ggf. unter Hinzunahme eines Steuerberaters) zu prüfen, ob’durch die Schenkung im Vergleich zur Vererbung tatsächlich eine steuerliche Besserstellung eintritt. Bejahendenfalls stellt die Vereinbarung eines Nießbrauchs hier fraglos ein taugliches Gestaltungsmittel dar.[46] Anders ist dies bekanntermaßen, wenn die Schenkung erfolgen soll, um den Nachlass gegenüber enterbten Pflichtteilsberechtigten zu mindern (§ 2325 BGB).[47] Sollte dies das maßgebliche Motiv sein, ist auch hinsichtlich des vorbehaltenen Wohnungsrechts Vorsicht geboten.[48] Ein viertes typisches Motiv wiederum stellen die "böswilligen Schenkungen" des überlebenden Ehegatten dar, die eine bindende Erbeinsetzung (zumeist der Kinder) in einem Erbvertrag bzw. einem gemeinschaftlichen Testament[49] durch eine lebzeitige Schenkung "reparieren" sollen (§§ 2287, 2288 BGB). Hier gilt es, neben der (erneuten) Aufnahme etwaiger Gegenleistungen auch etwas "notarielle Prosa" hinsichtlich des besonderen Näheverhältnisses und des lebzeitigen Eigeninteresses[50] aufzunehmen.

Sofern es sich um eine gemischte Schenkung handelt (bzw. einer solchen unter Auflagen), ist dabei stets der Schenkungsanteil zu ermitteln (und auch nur dessen Wert etwa dem Pflichtteilsergänzungsanspruch oder dem Schenkungsregress zugrunde zu legen).[51] Soweit etwaige Gegenleistungen heranzuziehen sind, können, dies verdeutlicht die vorliegende Entscheidung noch einmal anschaulich, auch die – natürlich zwingend oberhalb der ohnehin kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltspflichten anzusiedelnden – sozialen "Verpflichtungen" des täglichen Miteinanders, insb. zwischen Kindern und ihren Eltern, aufgrund der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten zu berücksichtigen sein – ohne dass dabei auch ein tatsächlicher Wert geschaffen wird, der in dem späteren Nachlass eine das Pflichtteilsrecht aufwertende Vermögensposition hinterlässt.[52] In einem solchen Fall sollte der Gestalter idealiter nicht nur die vorzunehmenden Leistungen aus Beweisgründen in der Urkunde festhalten, sondern auch aufgrund der subjektiven Äquivalenz den zwischen den Beteiligten hierfür festgelegten Wert in die Urkunde aufnehmen.[53] Soweit diese Festlegung sodann nicht ausnahmsweise als willkürlich anzusehen sind, ist diese Bewertung der Beteiligten vom Rechtsverkehr, und damit z.B. auch von einem etwaigen Pflichtteilsberechtigten, zu akzeptieren.

Etwas Wasser muss am Ende jedoch noch in den frisch kredenzten Wein gegossen werden: Da eine (jede) Pflegeverpflichtung anders als etwa ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch nicht vorbehalten wird, sondern eine ausdrücklich übernommene Leistungspflicht des Beschenkten darstellt, stellen sich ggf. einkommenssteuerliche Fragen.[54] Der Vertrag sollte daher zur Sicherheit zwingend mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

[43] Vgl. Roth, NJW-Spezial 2021, 71.
[45] Vgl. als "abschreckendes Beispiel" BGH v. 20.10.2020 – X ZR 7/20, ZEV 2021, 264.
[46] Vgl. Schur/Schur, ZEV 2020, 317.
[48] BGH v. 29.6.2016 – IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445, und jüngst klarstellend zu enumerativ vorbehaltenen Rücktrittsrechten OLG Zweibrücken v. 1.9.2020 – 5 U 50/19, MittBayNot 2021, 493.
[49] BGH v. 26.10.2011 – IV ZR 72/11, ZEV 2012, 37; BGH v. 10.3.2021 – IV’ZR 8/20, ZEV 2021, 445.
[51] Jaspert, ZEV 2020, 69, 70.
[52] Vgl. Schriftleitung (JHB), RNotZ 2021, 203.
[53] BGH v. 21.6.1972 – IV ZR ...

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