Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Erbeinsetzung der Kinder in Ziffer III des Ehe- und Erbvertrages handle es sich um vertragsmäßige Verfügungen. Durch die spätere Ehescheidung seien die wechselbezüglichen Vermächtnisse bzw. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers unwirksam geworden. Das gelte allerdings nicht für die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder. Es seien zwar keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vertragsschließenden bedacht hätten, dass die Ehe geschieden werden könne. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass der hypothetische Wille des Erblassers dahin ging, die gemeinsamen Kinder auf jeden Fall als Erben nach dem Erstversterbenden einzusetzen. Dies könne zwar nicht aus der Wortwahl "Erstversterbender" geschlossen werden. Ein gewichtiges Indiz ergebe sich jedoch aus den Personen der Bedachten. Erheblich sei auch der Umstand, dass die Eheleute sich nicht gegenseitig als Erben einsetzten, sondern die Kinder unmittelbar als Erben nach dem Erstversterbenden. Diese ungewöhnliche, vom ursprünglichen Entwurf mit Allein- und Schlusserbeneinsetzung abweichende Vertragsgestaltung stärke die Rechte der Kinder und spreche für den Willen des Erblassers, das Familienvermögen auf jeden Fall den Kindern zukommen zu lassen. Das Wohnanwesen in K., das die frühere Ehefrau in das Gesamtgut eingebracht habe, habe dem Erblasser nach Angaben seiner Tochter sehr viel bedeutet. Diese habe das Verhältnis des Erblassers zu seinen Kindern auch nach der Trennung von seiner Ehefrau als vertrauensvoll beschrieben, was nach der Lebenserfahrung im Jahre 1968 nicht anders gewesen sein könne. Auch in späteren Jahren habe der Erblasser offensichtlich den Willen gehabt, das Familienvermögen für die Kinder zu erhalten. So habe er vorprozessual im Rahmen der Scheidung seiner früheren Ehefrau vorgeschlagen, das Anwesen in K. den Kindern schenkungsweise zu übertragen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Nach § 2279 Abs. 2 BGB gelten die Vorschriften des § 2077 BGB für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist, wie hier. Nach dieser Auslegungsregel (BGH FamRZ 1960, 28/29; BayObLG FamRZ 1997, 123/ 124 Staudinger/Otte BGB Stand 2003 § 2077 Rn 4) ist die letztwillige Verfügung des Erblassers im Erbvertrag mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau infolge der Auflösung der Ehe unwirksam geworden (§ 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB). Der Erbvertrag von 1968 enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die Erbeinsetzung auch für den Fall der Ehescheidung gelten solle oder nicht. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte. Lässt sich ein wirklicher, im Erbvertrag zum Ausdruck gekommener Wille des Erblassers nicht ermitteln, so ist auf den mutmaßlichen – hypothetischen – Erblasserwillen abzustellen. An die Feststellung eines Aufrechterhaltungswillens sind keine niedrigen Anforderungen zu stellen (BGHZ 160, 33/39). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 193/195; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 941, jeweils mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen.

b) Die Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 42; MüKoBGB/Leipold 4. Aufl. § 2087 Rn 47 ff).

Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat den Inhalt des Erbvertrags nur unvollständig gewürdigt. Es hat insbesondere die Regelung zur Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten in Ziffer IV. des Ehe- und Erbvertrages vom 30.9.1968 völlig außer Betracht gelassen, wonach der Überlebende in seiner Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen frei sein soll. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung des Landgerichts. Denn bei einer Gesamtwürdigung der Bestimmungen des Erbvertrages – auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Entwurfs – ist die Annahme des Landgerichts nicht haltbar, es sei von den vertragsschließenden Ehegatten bezweckt worden, die Stellung der Kinder zu stärken und ihnen auf jeden Fall das Familienvermögen zukommen zu lassen.

c) In Ziffer III des Ehe- und Erbvertra...

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