Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB). Das ist nur eine Auslegungsregel. Sie besagt umgekehrt, dass auch jemand "Erbe" oder "Miterbe" sein kann, obwohl ihm nur ein oder mehrere Gegenstände (meist Grundstücke) zugewiesen sind. Die Wortwahl (Erbe, Vermächtnis usw.) ist nicht ausschlaggebend. Wenn es sich um ein notarielles Testament handelt, in dem jemand als "Erbe" bezeichnet ist, kann man aber kaum unterstellen, dass etwas anderes gemeint ist.

Man muss versuchen, aus dem Testament zu entnehmen, was der Erblasser, obgleich Nichtjurist, wollte:[31]

Ein Miterbe ist Erbe neben anderen Personen; er hat unmittelbar Rechte am Nachlass, haftet aber auch für die Schulden; er soll den Nachlass regeln; die Beerdigung veranlassen und die Kosten tragen, die Grabpflege übernehmen; er muss die Geldvermächtnisse auszahlen.

Ein Vermächtnisnehmer ist am Nachlass nicht unmittelbar beteiligt; er hat nur einen Anspruch gegen den Erben (§ 2174), hat vielleicht Ärger, wenn nicht freiwillig geleistet wird; er haftet nicht für Schulden des Erblassers, nicht für weitere Kosten; er muss sich um die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses nicht kümmern.

[31] Vgl. Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2019, § 9 Rn 17 ff.; NomosKomm-BGB/Krafka, § 2087 Rn 10.

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