Die Verfügung hat unmittelbar dingliche Wirkung. Sie ist losgelöst vom kausalen Verpflichtungsgeschäft und grundsätzlich von dessen Wirksamkeit unabhängig; die Verknüpfung beider durch § 139 oder Bedingtheit des Verfügungsgeschäfts (§ 925 Abs. 2 gilt nicht) bleibt aber (nach herrschender Meinung) möglich. Die Verfügung begründet eine Gesamtrechtsnachfolge.[11] Mit der Übertragung des Anteils tritt der Erwerber anstelle des veräußernden Miterben vermögensrechtlich in die Erbengemeinschaft ein, er wird Gesamthänder. Doch wird der Erwerber (nach zutreffender herrschender Ansicht[12]) nicht Erbe: Der Besitz geht nicht nach § 857 auf ihn über.[13] In den Erbschein wird nur der Veräußerer, nicht der Erwerber aufgenommen, denn der Veräußerer bleibt Erbe und der Erwerber wird nicht Erbe. Daher kann der Veräußerer noch für erbunwürdig erklärt werden (§ 2344), mit entsprechenden (vermögensrechtlichen) Auswirkungen auf den Erwerber. Pflichtteilsrest- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche stehen (nur) dem Veräußerer zu. Der Veräußerer haftet (neben dem Erwerber) weiter für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2382, 2385). Wollen die verbliebenen Miterben und der Erbteilserwerber ein Grundstück veräußern, so muss der grundbuchrechtliche Grundsatz der Voreintragung (hier des Erbteilserwerbers) beachtet werden; die für den Erben geltende Ausnahme des § 40 GBO greift nicht ein.[14] Der Erwerber des Erbteils wird nicht Vorkaufsberechtigter nach § 2034 (für den Fall eines künftigen Veräußerungsgeschehens).[15] Der Erbschaftsanspruch (§ 2018) steht wegen seiner vermögensrechtlichen Funktion dem Erbteilserwerber zu.
Nach der früher häufiger vertretenen Gegenmeinung wird der Erbteilserwerber wirklich Erbe, treten mit der Veräußerung die Wirkungen einer Nacherbfolge ein. Sie behauptet, die Gesamthandsstellung lasse sich nach der Konzeption des Gesetzes nicht von der Erbenstellung trennen; ein Erbrecht ohne Anteil am Nachlass sei ein Unding. Auch die Rechtsfolgen der herrschenden Ansicht seien misslich. Das zeige sich etwa beim Erbschein, mit dem der (nach wie vor eingetragene oder einzutragende) Veräußerer den Erwerber aufs Schwerste schädigen könne. Der Gegenmeinung ist gewiss zu konzedieren, dass manche Rechtsfolgen der herrschenden Ansicht in der Tat teilweise bedenkliche Wirkungen zeitigen. Diese müssen aber hingenommen werden im Interesse der Verkehrsfähigkeit des Erbteils. Es muss dabei bleiben, dass die Erbenstellung (außer durch den Erblasser) nicht qua Privatwillkür begründet werden kann. Auch einzelne gesetzliche Regelungen weisen in diese Richtung (etwa §§ 2273; 2382 Abs. 1, 2385).
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