Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses findet sich in § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Nach dieser Norm kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das vom Erben nach § 260 BGB vorzulegende Verzeichnis zur Bestandsaufnahme über den Nachlass von einem Notar aufgenommen wird. Das Recht auf die amtliche Aufnahme eines Verzeichnisses ist daher, wie auch beim privatschriftlichen Verzeichnis, das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.[13] Das Ziel eines Nachlassverzeichnisses ist im Allgemeinen den Pflichtteilsberechtigten, der unter einem Informationsdefizit leidet, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen.[14]
Der Zweck hinter einem notariellen Nachlassverzeichnis liegt darin, dass durch die Aufnahme des Nachlassverzeichnis durch eine Amtsperson eine besondere Gewähr geboten werden soll, dass der Schuldner des Wertermittlungsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB (der Erbe) die Angaben wahrheitsgemäß erteilt.[15] Daher wird angenommen, dass das amtliche Verzeichnis gegenüber dem privatschriftlichen Verzeichnis eine größere Sicherheit für Klarheit, Übersichtlichkeit, Neutralität und Richtigkeit biete.[16] Im Ergebnis haben aber sowohl das privatschriftliche als auch das notarielle Nachlassverzeichnis aufgrund ihres Ursprungs materiell-rechtlich den gleichen Beweiswert, weil auch der Notar auf die Mitwirkung der auskunftsverpflichteten Person angewiesen ist (es handelt sich lediglich um formell unterschiedliche Ausprägung), sodass beide Nachlassverzeichnisse auch inhaltlich wesensgleich sind.[17] Die Kosten, welche für die Erstellung eines notariellen aber auch eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses entstehen, fallen gem. § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.
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