Die eingereichte Schutzschrift ist unverzüglich nach der ordnungsgemäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Ausdruck in das Register einzustellen. Dabei gilt eine Schutzschrift als in das Register eingestellt, wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung des Registers elektronisch gespeichert und für die Gerichte der Länder abrufbar ist (§ 3 Abs. 1 und 2 SRV).

 
Hinweis

Keine Inhaltliche Prüfung

Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in der Schutzschrift findet nicht statt. Dem Absender ist eine automatisiert erstellte Bestätigung über den Zeitpunkt der Einstellung der Schutzschrift zu erteilen (§ 3 Abs. 3 und 4 SRV).

Die Möglichkeiten des Abrufs der Schutzschrift ist in § 4 SRV geregelt:

Als Abruf gilt jede Suchanfrage bei dem Register. Der Abruf ist nur den zuständigen Gerichten der Lände in elektronischer Form zur ausschließlichen Nutzung in anhängigen Rechtsstreitigkeiten gestattet. Dabei erfolgt der Abruf durch die Eingabe einer Benutzerkennung und eines Passwortes oder im Rahmen eines automatisierten Identifizierungsverfahrens.

Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Parteien und das gerichtliche Aktenzeichen anzugeben, soweit dieses bereits vergeben ist.

Nach § 5 SRV ist jeder Abruf beim Register elektronisch zu protokollieren. Das Protokoll wird an das abgerufene Gericht übersandt.

Ist eine Schutzschrift für ein konkretes Verfahren hinterlegt und wird diese Schutzschrift vom abgerufenen Gericht aufgefunden, erhält der Absender Schutzschrift drei Monate nach dem Auffinden eine automatisiert erstellte Mitteilung, die das abgerufene Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen enthält.

 
Hinweis

6-Monats-Frist

Wird innerhalb von 6 Monaten kein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aktiv betrieben, werden die Schutzschriften 6 Monate nach ihrer Einstellung gelöscht (§ 6 SRV). Die zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind dann nach 3 weiteren Monaten zu löschen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SRV).

 
Hinweis

Gebühr

Für die Einreichung der Schutzschrift entsteht nach § 1 Nr. 5 a JVKostG, Nr. 1160 Kostenverzeichnis gegenwärtig eine Gebühr in Höhe von 83,00 EUR.

Nach § 15a JVKostG ist Kostenschuldner derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.

Die Kostenrechnung wird auf elektronischem Weg versandt (EGVP, beA, Postfach eines OSCI-Drittanbieters) soweit die Schutzschrift über einen dieser Weg eingereicht wurde. Anderenfalls erfolgt die Zusendung der Gebührenrechnung auf dem Postweg.

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