Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift im ZSSR

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gebühr nach Nr. 1160 KV JVKostG für die Einstellung einer Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) fällt mehrfach an, wenn der Kostenschuldner eine an sich einheitliche Schutzschrift in mehrere Einzeldokumente aufgeteilt und diese jeweils gesondert in einem abgeschlossenen Datenverarbeitungsvorgang zur Einstellung in das ZSSR übermittelt hat. Der Gebührentatbestand setzt nicht voraus, dass es sich bei dem jeweils eingestellten Dokument um einen Schriftsatz handelt, der inhaltlich den Anforderungen einer Schutzschrift im Sinne des § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt.

 

Normenkette

ERVB 2018; ERVV §§ 3, 5; GG Art. 20 Abs. 3; GKG §§ 6, 66 Abs. 4; KV JVKostG Nr. 1160; JVKostG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, §§ 10, 13, 22 Abs. 1 S. 2; SRV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3; ZPO § 945a Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen 2-09 T 155/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Kostenschuldnerin reichte am 25.08.2020 zwischen 19:32 Uhr und 23:42 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) insgesamt zwölf Dokumente beim Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) ein. Hierbei handelte es sich um eine mehrere hundert Seiten umfassende Schutzschrift einschließlich Anlagen, die wegen des im Übertragungsweg des Registers auf jeweils 60 MB begrenzten Datenvolumens von der Kostenschuldnerin in Einzeldokumente aufgeteilt und unter jeweiliger Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars an das ZSSR übersandt wurde.

Für die Einstellung dieser zwölf Dokumente im ZSSR hat die Landeskasse am 26.08.2020 mit zwölf Kostenrechnungen zu je 83 EUR insgesamt 996 EUR geltend gemacht. Hiergegen hat sich die Kostenschuldnerin mit der Erinnerung gewandt, da es ihrer Auffassung nach um eine einheitliche Schutzschrift gehe, die lediglich aus technischen Gründen in zwölf Einzeldokumente habe aufgeteilt werden müssen. Da Nr. 1160 KV JVKostG begrifflich auf die Einstellung einer Schutzschrift und nicht von Einzeldokumenten abstelle, sei die Gebühr in Höhe von 83 EUR nur einmal angefallen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 23.02.2021 (75 AR 7/20) die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 04.10.2021 (2-09 T 155/21) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei der Einstellung einer Schutzschrift in das ZSSR in Ansehung des § 3 Abs. 3 Satz 1 SRV, der auch gebührenrechtlich zu beachten sei, allein auf den technischen Vorgang ankomme und eine inhaltliche Überprüfung der eingereichten Schutzschrift nicht stattfinde. Zudem setze § 2 Abs. 2 SRV die Einreichung nur eines elektronischen Dokuments voraus, das aus Schutzschrift, ihren Anlagen und dem strukturierten Datensatz bestehe. Eine aufgesplittete Einreichung von Schutzschrift und Anlagen in mehreren elektronischen Dokumenten sei nicht vorgesehen. Dass die Kostenschuldnerin insgesamt nur eine Schutzschrift samt Anlagen habe einreichen wollen, sei ein innerer Vorbehalt, der mangels inhaltlicher Prüfung des übersandten Dokuments unbeachtlich sei. Gleiches gelte für etwaige Hinweise in den gesondert übermittelten Dokumenten, wonach es sich bei elf der Einreichungen lediglich um Anlagen zu der bereits eingereichten Schutzschrift handele.

Mit Blick auf die technischen Restriktionen des ZSSR komme auch kein Absehen von der Kostenerhebung nach § 10 JVKostG oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 13 JVKostG in Betracht. Insbesondere liege kein Fehler im automatisierten Verfahren aufgrund der Beschränkung der jeweiligen Dateigröße auf 60 MB vor. Dem Betreiber des ZSSR obliege nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SRV die Bestimmung der technischen Rahmenbedingungen der Einreichung. Soweit diese nach § 2 Abs. 3 Satz 3 SRV in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden müssten, sei dieses Erfordernis gewahrt. Einen grenzenlosen Zugang zum Register müssten die technischen Bestimmungen nicht ermöglichen. Die Begrenzung auf 60 MB entspreche dem Stand der derzeitig auch in anderen Bereichen eingesetzten Technik, nämlich der Speichergröße einer EGVP-Nachricht (§ 5 ERVV und ERVB 2018). Gleiches gelte für das beA. Überdies könne nach § 3 ERVV die Übermittlung auch als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst als elektronisches Dokument auf einem physischen Datenträger, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werde...

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