(1) 1An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. 2Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. 3Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022[1] [Bis 09.12.2020: 2021] zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a[2] [Bis 09.12.2020: § 5 Absatz 2 Nummer 1].

 

(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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