(1) 1Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. 2Die Erhebungen dienen
3Als Gemeinden nach Satz 2 gelten
1. |
in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern, |
2. |
in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden, |
3. |
in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden, |
5. |
in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften. |
4Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. 5Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln.
(2) 1Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:
1. |
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent; |
3. |
in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen. |
2Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.
(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:
1. |
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften, |
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.
(5) 1Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
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