Leitsatz

Der Antragsteller hatte die Ausweitung eines vom AG angeordneten Umgangs mit seiner 4-jährigen Tochter begehrt. Das AG hatte dagegen den Umgang für drei Monate ausgeschlossen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner befristeten Beschwerde.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte die Ausweitung des Umgangsrechts mit seiner 4-jährigen Tochter. Das AG schloss hingegen den Umgang für drei Monate aus.

In einem früheren Verfahren schloss das AG am 18.4.2006 den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter für sechs Monate aus. Seine Beschwerde wies das OLG durch Beschluss vom 26.9.2006 zurück. Eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers beim BGH blieb ohne Erfolg.

Am 24.4.2006 verhängte das AG - Zivilabteilung - ein Kontaktverbot zugunsten der Antragsgegnerin. Weil es nach Ablauf der Ausschlussfrist immer noch nicht zum Umgang mit dem Antragsteller kam, bestellte das AG - Familiengericht - einen Umgangspfleger und befristete diese Maßnahme bis zum 23.3.2008. Das AG stützte seine Maßnahme auf ein Gutachten, in dem der Sachverständige ausgeführt hatte, dass der Antragsteller bislang keine Kooperationsfähigkeit habe erkennen lassen. Sein Verhalten lasse Selbstkritik vermissen. Durch seine Unreflektiertheit sei seine Kooperationsbereitschaft eingeschränkt. Er könne sich nicht in die Lage des anderen versetzen, auch nicht in die seines Kindes.

Auf seinen Antrag vom 6.5.2008 gewährte das AG dem Antragsteller durch Beschluss vom 18.6.2008 ein Umgangsrecht, wonach er befugt war, die Tochter mittwochs nach dem Kindergartenbesuch abzuholen und am darauf folgenden Tag morgens in den Kindergarten zurückzubringen. Mit dieser Regelung wollte das AG Konflikte vermeiden, die bei dem Aufeinandertreffen der Kindeseltern regelmäßig entstanden waren. In dem Beschluss kündigte das AG dem Antragsteller den Ausschluss des Umgangsrechts für den Fall an, dass es erneut zu den das Kind belastenden Vorfällen komme.

Bereits mit Schreiben vom 9.9.2008 hat der Antragsteller eine Ausweitung des Umgangs beantragt. Nach Anhörung der Eltern und des Kindes und auf die Empfehlung des Jugendamts hat das AG im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausweitung des Umgangs für Weihnachten und Neujahr angeordnet.

Während des Umgangs am 7.1.2009 kam es zu einem Vorfall in einem Einkaufszentrum. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin soll der Antragsteller sie dort beschimpft haben, was der Antragsteller in Abrede stellt. Der darauf folgende Umgangstermin am 14.1.2009 fiel aus. Am 22.1.2009 gerieten die Eltern vor dem Kindergarten und auf der Polizeiwache in Streit. In der Folgezeit häuften sich die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern.

Mit seiner Beschwerde gegen den vom AG angeordneten Umgangsausschluss für drei Monate rügte der Antragsteller die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 GG. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Eltern alleine einen Umgangsausschluss nicht begründen könnten.

Der Antragsteller, der keinen Sachantrag stellte, begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

 

Entscheidung

Das OLG wies den Antrag des Antragsstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Seine Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg.

Hierbei sei berücksichtigt worden, dass in Umgangs- und Sorgerechtssachen Prozesskostenhilfe nur verweigert werden dürfe, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte sei (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400/401). So liege es hier.

Vorliegend habe das AG unter Abänderung der Ausgangsentscheidung den Umgang ausgeschlossen und nicht nur den Vollzug des Umgangsrechts ausgesetzt. Es begegne keinen Bedenken, wenn das AG von einer Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Antragstellers ausgehe. Ihm sei zwar im Grundsatz dahin beizupflichten, dass typische Standardkonflikte zwischen den Eltern den Ausschluss des Umgangsrechts nicht rechtfertigen könnten (Staudinger/Rauscher [2006], § 1684 Rz. 268; Bauer in juris-PK, BGB, 4. Aufl. 2008, § 1684 BGB Rz. 128 jeweils m.w.N.).

Um einen solchen Standardkonflikt handele es sich hier jedoch gerade nicht. Die Sachverständige habe in dem Vorverfahren überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller über ein erhebliches Wutpotential ggü. der Antragsgegnerin verfüge und schwer in der Lage sei, sich zu steuern. Aus psychologischer Sicht sei es durchaus wahrscheinlich, dass der Antragsteller weiterhin ungesteuert reagiere, wenn etwas seinen Vorstellungen widerspreche.

Die Vorfälle der jüngsten Vergangenheit, die sich in Gegenwart des Kindes abgespielt hätten, rechtfertigten den Ausschluss des Umgangsrechts jedenfalls für drei Monate. Ein derartiges Vorgehen habe das AG dem Antragsteller auch schon mit Beschluss vom 18.6.2008 angekündigt.

Mildere Maßnahmen - wie eine Einschränkung des Umgangsrechts oder eine Begleitung des Umgangs - seien zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht geeignet, der Kindeswohlgefährdung entgegenzutreten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom ...

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