Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung der internationalen Zuständigkeit

 

Normenkette

EuEheVO Art. 1, 8 f., Art. 9

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 29.03.2011; Aktenzeichen 521 F 13953/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG München vom 29.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der begleitete Umgang des Antragstellers mit seinem Kind D., ... auf Dauer von sechs Monaten angeordnet wird und wie folgt stattzufinden hat:

Ab August 2011 grundsätzlich wie folgt:

Jeden zweiten Samstag im Monat, beginnend

am 13.8.2011 von 14 bis 17 Uhr sodann am 10.9.2011 von 14 bis 17 Uhr am 24.9.2011 von 14 bis 17 Uhr am 8.10.2011 von 14 bis 17 Uhr

Der Umgang wird begleitet durch das Institut ... Verband binationaler Familien und Partnerschaften ... (IAF), ...

Im Anschluss an die Umgangstermine findet jeweils noch ein Elterngespräch statt.

Die Antragsgegnerin hat das Kind zu den Terminen zu der Geschäftsstelle des Instituts zu bringen. Im Anschluss an die Umgangstermine haben die Beteiligten an Elterngesprächen mit einem Vertreter des ... Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften IAF ... teilzunehmen. Die Antragsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass während der Dauer dieser Elterngespräche eine von ihr beauftragte Begleitperson zur Betreuung des Kindes anwesend ist.

Im Einzelfall können aus triftigen Gründen von den genannten Umgangstagen abweichende Termine ausschließlich im Einvernehmen mit dem umgangsbegleitenden Institut festgelegt werden. Auch die ab Oktober 2011 sich anschließenden Folgetermine werden entsprechend dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen vom Institut im Einvernehmen mit den Beteiligten festgelegt.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Umgangsregelung einen Vollstreckungstitel gem. § 89 Abs. 1 FamFG darstellt und bei Zuwiderhandlung hiergegen Ordnungsgeld gegen sie gerichtlich angeordnet werden kann. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ist die Anordnung von Ordnungshaft möglich. Dasselbe gilt, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.

2. Angeordnet wird eine Umgangspflegschaft für das Kind D. Zur Umgangspflegerin wird Frau Ass. jur. J. bestellt.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

5. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen ab Antragstellung gewährt und Rechtsanwältin S. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

 

Gründe

I.1. Die Beteiligten sind die Eltern des am ... 2009 geborenen Kindes D. Die Vaterschaft wurde am 15.2.2010 urkundlich anerkannt. Das alleinige Sorgerecht steht der Mutter zu.

Die Antragsgegnerin, die den Antragsteller vor der Zeugung in Italien kennengelernt und sich für dessen legale Einreise nach Deutschland eingesetzt hatte, lebte ab dem Frühjahr 2010 einige Monate lang mit dem Antragsteller zusammen im Haus ihrer Eltern in O.

Nach der Trennung im Sommer 2010 hat der Antragsteller, der inzwischen in Frankfurt lebt, nach eigenem Bekunden aber auf der Suche nach einer Wohnung in München ist, sein Kind jedenfalls seit August 2010 nicht mehr gesehen, da ihm die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Umgangs verweigert.

2. Mit Antrag vom 29.11.2010 zum AG München begehrte der Antragsteller, sein Umgangsrecht mit dem Kind D. zu regeln. Die Antragsgegnerin ist diesem Verlangen entgegengetreten. Das AG hat im Termin vom 7.2.2011 die Beteiligten sowie das Kreisjugendamt M. persönlich angehört.

Mit Beschluss vom 29.3.2011 hat das AG das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind D. wie folgt geregelt:

Dem Antragsteller wird gestattet, mit dem Kind jeden zweiten Freitag in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr, erstmals am 2.5.2011 Umgang zu pflegen. Der Umgang findet begleitet durch das Institut für Umgangsbegleitung statt. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unverzüglich einen entsprechenden Antrag für die Umgangsbegleitung bei dem genannten Institut zu stellen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.

In seiner Begründung hat das AG betont, dass nach § 1684 Abs. 1 BGB der Antragsteller als Vater das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem gemeinsamen Sohn habe. Ein Grund für einen vollständigen Ausschluss des Umgangs sei von vornherein nicht erkennbar.

Die Antragsgegnerin habe zwar mehrere Vorfälle einer angeblichen körperlichen Misshandlung des Kindes in der Vergangenheit geschildert, die aus ihrer Sicht gegen ein Umgangsrecht sprächen. Sie befürchte zudem, dass der Antragsteller das Kind in sein Heimatland entführen und beschneiden lassen wolle.

Nach Auffassung des AG könne dahinstehen, ob diese vom Antragsteller bestrittenen Vorwürfe zutreffend seien. Jedenfalls komme aufgrund des Alters des Kindes und des kurzen Zusammenlebens des Vaters mit ihm derzeit ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht, zumal aufgrund...

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