Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Typische Standardkonflikte zwischen den Eltern können den Ausschluss des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Dagegen liegt ein den Ausschluss begründender atypischer Konflikt zwischen den Kindeseltern vor, wenn der Kindesvater über ein erhebliches Wutpotential ggü. der Kindesmutter verfügt und er nur schwer in der Lage ist, sich zu steuern, sich insbesondere über ein Kontaktverbot hinwegsetzt.

 

Normenkette

BGB §§ 1684, 1696

 

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren die Ausweitung eines vom AG angeordneten Umgangs mit seiner heute 4-jährigen Tochter ... begehrt; das AG hat dagegen den Umgang für drei Monate ausgeschlossen; dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner befristeten Beschwerde.

In einem früheren Verfahren schloss das AG am 18.4.2006 den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter für sechs Monate aus. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Senat seinerzeit durch Beschluss vom 26.9.2006 zurück. Eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers beim BGH blieb ohne Erfolg. Am 24.4.2006 verhängte das AG - Zivilabteilung - ein Kontaktverbot zugunsten der Antragsgegnerin. Weil es nach Ablauf der Ausschlussfrist immer noch nicht zum Umgang mit dem Antragsteller kam, bestellte das AG - Familiengericht - einen Umgangspfleger und befristete diese Maßnahme bis zum 23.3.2008. Das AG stützte seine Maßnahme auf ein Gutachten. Darin führte die Sachverständige aus, dass der Antragsteller bislang keine Kooperationsfähigkeit habe erkennen lassen. Sein Verhalten lasse Selbstkritik vermissen. Durch seine mangelnde Unreflektiertheit sei seine Kooperationsfähigkeit eingeschränkt. Er könne sich nicht in die Lage des anderen versetzten, auch nicht in die seines Kindes. Er lasse auch keine Bereitschaft zur Kooperation erkennen. Er rechtfertige sein negatives Verhalten, wie z.B. den mehrmaligen Diebstahl von Kennzeichen am Pkw der Antragsgegnerin, die Drohbriefe und sein Eindringen in die Intimsphäre der Antragsgegnerin mit seinem Ansinnen, seine Tochter zu sehen. Kooperatives Verhalten setze ein Maß an Berechenbarkeit für den Anderen voraus, damit dieser sich sicher im Umgang fühlen könne. Daran lasse es der Antragsteller fehlen. Der Antragsteller habe durch sein selbst geschildertes Verhalten ggü. der Antragsgegnerin, deren Mutter und deren Freund seine Unberechenbarkeit unter Beweis gestellt. Der Antragsteller lasse seinem Ärger auf die Antragsgegnerin freien Lauf, ohne sich bewusst zu werden, dass er damit sich selbst und seiner Tochter schade. Im dortigen Beschwerdeverfahren holte der Senat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen ein. Darin führte die Sachverständige aus, dass der Antragsteller mittlerweile in dem Diplom-Psychologen ... einen kompetenten Ansprechpartner für seine persönlichen Probleme gefunden habe. Deshalb befürwortete die Sachverständige die sofortige Einführung begleiteter Umgangskontakte. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft hob der Senat durch Beschluss vom 21.4.2008 die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf.

Auf seinen Antrag vom 6.5.2008 gewährte das AG durch Beschluss vom 18.6.2008 dem Antragsteller ein Umgangsrecht, wonach der Antragsteller befugt war,... mittwochs nach dem Kindergartenbesuch abzuholen und am darauffolgenden Tag morgens in den Kindergarten zurückzubringen. Mit dieser Regelung wollte das AG Konflikte vermeiden, die bei dem Aufeinandertreffen der Kindeseltern regelmäßig zu beobachten waren. In dem Beschluss kündigte das AG dem Antragsteller den Ausschluss des Umgangsrechts für den Fall an, dass es erneut zu vergleichbaren Vorfällen komme.

Schon mit Schreiben vom 9.9.2008 hat der Antragsteller in dem hier anhängigen Verfahren eine Ausweitung des Umgangs beantragt. Nach Anhörung der Eltern und des Kindes und auf die Empfehlung des Jugendamtes hat das AG im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausweitung des Umgangs für Weihnachten und Neujahr angeordnet. Während des Umgangs am 7.1.2009 kam es zu einem Vorfall in einem Einkaufszentrum. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin soll der Antragsteller sie dort beschimpft haben, was der Antragsteller in Abrede stellt. Der darauffolgende Umgangstermin am 14.1.2009 fiel aus. Der Antragsteller tritt der Darstellung der Antragsgegnerin, dass ... krank gewesen sei, entgegen. Am 22.1.2009 gerieten die Kindeseltern vor dem Kindergarten und auf der Polizeiwache in ... in Streit. Am 28.1.2009 fand erneut kein Umgang wegen angeblicher Krankheit des Kindes statt. Am 27.2.2009 soll der Antragsteller nach der Darstellung des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein Flugblatt in ..., seinem ...

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