Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine nachvertragliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes nach § 43a Abs. 4 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BRAO sowie § 3 BORA darin besteht, nach Abschluss eines Verfahrens keine „anderweitige Tätigkeit” auszuüben, die in den Bereich der Interessenkollision fällt.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte scheidet grds. aus, den Gegner des vorherigen Rechtsstreits gegen den bisherigen Mandanten in einem weiteren Verfahren zu vertreten, wenn das aus dem ursprünglichen Rechtsstreit erlangte Wissen aus dem früheren Mandat einen Vorteil beinhaltet. Wann genau ein derartiger Interessenkonflikt vorliegt, ist häufig umstritten. Wird ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch die Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde bejaht, muss das neue Mandat sofort beendet werden. Ein Gebührenanspruch kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Der dem Rechtsanwalt entstehende Gebührenschaden kann daher – je nach Fortschritt des Verfahrens – beträchtlich sein. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, stets die Möglichkeit einer Interessenkollision vor Mandatsannahme genau zu prüfen. Hilfreich kann hier im Zweifelsfall die Möglichkeit der Nutzung des Instituts der Selbstanfrage an die eigene Rechtsanwaltskammer sein, bei welcher der Sachverhalt genau geschildert und um eine rechtliche Einschätzung gebeten wird. Die Auskunft der Rechtsanwaltskammer auf eine solche Anfrage darf man dann als verbindlich ansehen.

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