Vorliegend war darüber zu entscheiden, ob der Anspruch des Klägers, der ein Rechtsreferendariat in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierte, auf ALG wegen der Fortzahlung von Unterhaltsbeihilfe – die hier auf Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Anordnung der analogen Anwendung des § 60 S. 1 BBesG für die Zeit zwischen Beendigung des Vorbereitungsdienstes und dem Ende des Monats geleistet wurde – nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens ruhte.

Der Anspruch auf ALG ruht während der Zeit, für die Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen haben (§ 157 Abs. 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV (die Norm ist auch für die Arbeitsförderung anwendbar, § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Beschäftigungsbegriff ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV und umfasst auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Das BSG hat entschieden, ein Ruhen trete nicht ein, weil die Vorschrift des § 157 Abs. 1 SGB III nicht greift für Zeiträume, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen (Urt. v. 12.5.2021 – B 11 AL 6/20/R, hierzu Neumair, JM 2021, 423; ebenso bereits LSG München, Urt. v. 19.9.2017 – L 10 AL 239/16, hierzu Schlaeger, jurisPR-SozR 22/2020, Anm. 1, die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG als unzulässig zurückgewiesen, Beschl. v. 26.4.2010 – B 11 AL 75/17 B).

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis war hier vor Beginn des streitigen ALG-Zeitraums durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung beendet, sodass entgegen der Auffassung der BA kein Ruhen eintrat. Aus dem Umstand, dass Arbeitsentgelt i.d.R. nur für Zeiträume gezahlt wird, in denen noch ein Arbeitsverhältnis bestand, hat das BSG zu den Vorgängervorschriften zum Ruhenseintritt in § 117 Abs. 1 AFG und zu § 143 Abs. 1 SGB III a.F. gefolgert, dass nur Zeiträume erfasst werden konnten, in denen noch oder schon ein Arbeitsverhältnis besteht. An dieser Begrenzung des Anwendungsbereichs hält der Senat auch für die hier vorliegende Konstellation fest, in der noch Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dies beruhe auf der systematischen Erwägung, dass Sachverhalte, die Zeiträume nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, spezieller und daher abschließend von § 157 Abs. 2 SGB III (für Urlaubsabgeltungen) und § 158 Abs. 1 und 2 SGB III (für Entlassungsentschädigungen) geregelt sind. Das Abstellen allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in rechtlicher Hinsicht diene der verlässlichen Abgrenzung der möglichen Fallgruppen.

 

Hinweis:

Schlaeger, a.a.O., hat auf die "Breitenwirkung" dieser Rechtsprechung hingewiesen: Im Jahr 2018 wurden insgesamt knapp 9.000 Referendare im zweiten juristischen Staatsexamen geprüft, mehr als 87 % davon erfolgreich.

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