Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt. Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars. öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Arbeitsentgelt. Weitergewährung für den laufenden Monat der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst mit Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote

 

Leitsatz (amtlich)

Aus der ungekürzten Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars in dem Monat, in dem er die mündliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ablegt und im Falle des Bestehens am selben Tag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, folgt nicht das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die restlichen Tage dieses Monats.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.04.2018; Aktenzeichen B 11 AL 75/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 im Hinblick auf ein Ruhen des Anspruchs wegen des Erhalts von Arbeitsentgelt.

Die Klägerin befand sich in der Zeit ab 01.10.2013 im juristischen Vorbereitungsdienst und stand in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beim Freistaat Bayern. Am 17.11.2015 legte sie die mündliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab und schied aus dem Vorbereitungsdienst aus. Die Abmeldung aus der Sozialversicherung erfolgte ebenfalls zum 17.11.2015. Im November 2015 wurde die Unterhaltsbeihilfe ungekürzt gewährt.

Mit Wirkung zum 18.11.2015 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23.11.2015 Alg für die Zeit vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 in Höhe von 17,98 € täglich. In der Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 ruhe der Anspruch auf Alg. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihre Referendarzeit habe mit Ablauf des 17.11.2015 geendet. Das angegebene Entgelt stelle kein Arbeitsentgelt sondern eine Unterhaltsbeihilfe dar und führe nicht zu einem Ruhenszeitraum. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe ein Anspruch auf Weiterzahlung der Unterhaltsbeihilfe über den Tag der Prüfung hinaus bis zum Ende des Prüfungsmonats. Der Lebensunterhalt sei in dieser Zeit als gesichert anzusehen. Die Unterhaltsbeihilfe, die auf die Resttage im Examensmonat entfalle, sei dem Arbeitsentgelt im Sinne von § 157 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gleichzusetzen. Auch bei einer Urlaubsabgeltung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs gesichert und deshalb keine "Doppelleistung" gewährt werden solle. Im Hinblick auf eine Beschäftigungsaufnahme hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 15.02.2016 auf (Bescheid vom 15.02.2016).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Ihr sei Arbeitsentgelt ausschließlich für die Zeit bis zum 17.11.2015 gezahlt worden, da mit Bestehen der mündlichen Prüfung am 17.11.2015 das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis geendet habe. Sie sei daher ab 18.11.2015 arbeitslos gewesen. Ein Ruhen des Anspruchs nach § 157 Abs 1 SGB III komme nur in der Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Beide Zeitpunkte seien vorliegend aber zusammengefallen. In anderen gleichgelagerten Fällen habe die Beklagte ein Ruhen des Anspruchs nicht in Betracht gezogen. Das SG hat mit Urteil vom 26.10.2016 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 verurteilt, der Klägerin Alg auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis 30.11.2015 zu zahlen. Der Anspruch auf Alg habe nicht geruht. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 17.11.2015 beendet worden. Das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses stimme mit demjenigen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses überein. Die belassene Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe stelle auch keine Entlassungsentschädigung iSv § 158 SGB III dar. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSv § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III werde eine Abfindung gewährt, wenn der Arbeitslose die Abfindung ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht enthalten hätte. Damit seien Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht wegen sondern nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten seien, ausgeschlossen. Dies sei bei der fortgewährten Unterhaltsbeihilfe im Examensmonat der Fall. Die Berufung hat das SG zugelassen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Anspruch auf Alg ruhe nach § 157 Abs 1 SGB III, der auf dem Grundgedanken beruhe, dass Alg als Entgeltersatzleistung nicht benötigt werde, wenn zwar schon Arbeitslosigkeit bestehe, der Arbeitslose aber noch nicht un...

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