(OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2016 – 6 U 150/15) • Beauftragt ein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugter Fachverband einen Anwalt mit einer – sachlich berechtigten – Abmahnung, sind die dadurch entstandenen Anwaltskosten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sich der Fachverband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen "zur Aufgabe gemacht" hat. Entscheidend ist, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn der Verband jährlich 41 Abmahnungen ausspricht. Dann liegt der Umfang der Abmahntätigkeit des Verbands noch deutlich unter der Grenze, ab der er zur Durchführung von Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe juristisch geschultes Personal einstellen müsste.

ZAP EN-Nr. 343/2016

ZAP 9/2016, S. 459 – 459

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