Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstöße durch Bereithalten eines Taxis außerhalb behördlich zugelassener Halteplätze sowie auf von Dritten angemieteten Flächen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 47 I 1 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG), die das Bereithalten von Taxen außerhalb behördlich zugelassener Halteplätze verbietet.

2. Das Bereithalten eines Taxis auf einer Fläche, die von einer Taxivereinigung zur entgeltlichen Nutzung durch ihre Mitglieder angemietet worden ist, stellt eine gezielte Behinderung der Mitglieder dieser Vereinigung dar; der Taxivereinigung steht hiergegen auf Grund ihrer Verbandsklagebefugnis (§ 8 III Nr. 2 UWG) ein Unterlassungsanspruch zu.

3. Der Taxivereinigung steht in den unter Ziffern 2. und 3. genannten Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der für eine vorprozessuale Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abmahntätigkeit der Vereinigung einen Umfang erreicht hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen juristisch geschultes Personal einstellen würde (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

 

Normenkette

UWG §§ 3a, 4, 8; PBefG § 47

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.01.2016; Aktenzeichen 3-8 O 117/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.1.2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer II. des Tenors des angefochtenen Urteils zugelassen.

Der Streitwert wird auf EUR 5.100,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist eine Vereinigung von Taxi-Unternehmen, die es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht hat, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten (§ 2; Bl. 117 d.A.). Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wird in der Satzung als Satzungszweck nicht genannt.

Der Kläger ist Mieter der mit dem Verkehrszeichen Nr. 1 (Taxenstand) gekennzeichneten Halteplätze vor den Terminals 1 und 2 des A Flughafens. Eigentümer der Flächen ist die B AG. Der Kläger gestattet Taxiunternehmen die entgeltliche Nutzung der Plätze. Nach § 2 Abs. 3 der Halteplatzordnung des Klägers dürfen an den Plätzen nur Fahrzeuge bereitgehalten werden, deren Fahrer über eine vom Kläger ausgegebene Berechtigungskarte (sog. TTC-Karte) verfügen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich am 12.6.2015 am Flughafen im Bereich des Ausgangs B5 außerhalb der behördlich gekennzeichneten Halteplätze zur Aufnahme eines Fahrgastes bereitgehalten. Am 16.6.2015 habe sich der Beklagte ohne gültige TTC-Karte auf einem gekennzeichneten Halteplatz vor dem Terminal 1 aufgestellt und einen Fahrgast aufgenommen.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung der für die vorprozessuale Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Anspruch. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

Das LG hat den Beklagten auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme verurteilt,

(I.) es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am A Flughafen bereitzuhalten, wie geschehen am 12.06.2015 ab 8.50 Uhr;

2. mit einem Taxi auf den vom Kläger angemieteten und behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen am A Flughafen bereitzuhalten, wenn keine TTC-Chipkarte gemäß § 2 Abs. 3 der Halteplatzordnung für den Flughafen Frankfurt/Main Terminal 1 und 2 vorliegt, wie geschehen am 16.06.2015 ab 10:55 Uhr;

(II.) an den Kläger 571,44 EUR nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit vierter neunten 2015 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG.

a) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWGist auszugehen, wenn mit dem Unterlassungsbegehren sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 20...

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