Die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung kann von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Fahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden (hier: Hockenheimring), gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer auch durch AGB des Veranstalters wirksam ausgeschlossen werden. Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielen, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, begründen nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen (OLG Karlsruhe NZV 2015, 126 = VRR 2014, 266 [Küppers]; zur straf- und bußgeldrechtlichen Beurteilung von Rennen mit Kfz näher Deutscher, VRR 3/2015, 3).

Der Betreiber einer Autobahnrastanlage hat aus § 7 StVG keinen Anspruch auf Ersatz von Einnahmeausfällen infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn (BGH DAR 2015, 137).

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