Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßiger Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung kann von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Fahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer wirksam ausgeschlossen werden.

2. Ein solcher Haftungsausschluss ist grundsätzlich auch durch vom Veranstalter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich.

3. Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielt, den Grenzebereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, begründen nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen.

 

Verfahrensgang

LG M. (Urteil vom 10.08.2012; Aktenzeichen 11 O 7/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG M. vom 10.8.2012 - Aktenzeichen: 11 O 7/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Unfalles anlässlich einer Veranstaltung des Württembergischen Porsche-Clubs e.V. auf dem Hockenheimring.

Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Pkw Marke Porsche, Typ Carrera 4S. Der Beklagte zu 2 war Halter eines Pkw Marke Porsche, Typ GT3 RS, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war.

Der Württembergische Porsche Club e.V. veranstalte am 31.7.2011 auf dem Hockenheimring den PCD Club-Cup. Diese Veranstaltung bestand aus drei Abschnitten: Am Vormittag fand nach einer Fahrerbesprechung - "Briefing" - zunächst ein 25-minütiges geführtes Fahren - aufgeteilt in drei Gruppen (Erfahrene, Fortgeschrittene und Einsteiger) - hinter einem Instruktor statt. Daran schloss sich ein ebenso langes "freies Fahren" in den jeweiligen Gruppen an. Nach dem Mittagessen erfolgte nochmals ein freies Fahren für die einzelnen Gruppen von jeweils 20 Minuten. Danach waren zwei Wertungsläufe einer Gleichmäßigkeitsprüfung von 25 und 30 Minuten - wieder aufgeteilt nach den vorgenannte Gruppen - vorgesehen.

In der Ausschreibung der Veranstaltung finden sich - u.a. - folgende Regelungen:

"Durchführung

[...]

Allgemeines

Die Teilnehmer nehmen auf eigenes Risiko und Verantwortung an der Veranstaltung teil.

Die Veranstaltung dient zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zielt zu keinem Zeitpunkt auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ab. Es gilt die STVO, d.h. rechts fahren, links überholen. Die von den Teilnehmern verursachten Schäden gegen zu Lasten Ihrer Haftpflichtversicherung."

Die Ausführungsbestimmungen zum PCD Club-Cup 2011 enthalten - u.a. - Folgendes:

"Der PCD Club-Cup ist eine Fahrsicherheits-Veranstaltung für ambitionierte Porsche-Fahrer mit ca. zwei bis drei Stunden Fahrzeit pro Teilnehmer. Ziel ist die Verbesserung der persönlichen fahrerischen Sicherheit - auch für den täglichen Straßenverkehr. Die Veranstaltung zielt nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ab. Während der Veranstaltung gilt die StVO. Das praktische Training auf einer abgesperrten Rennstrecke ist die beste und sicherste Methode, den eigenen Grenzbereich und den des Porsche-Fahrzeugs zu erarbeiten und durch ständiges Üben zu verbessern. Porsche erfahrene Instrukteure vermitteln das Wissen zur Ideallinie sowie zum richtigen Bremsen, Einlenken und Beschleunigen in und nach Kurvenpassagen. Die Veranstaltungen bieten jedem Teilnehmer Gelegenheit zum ausgiebigen aktiven Porsche Sportfahren.

[...]"

"Auf der Rückseite der Anmeldung zum PCD Club-Cup am 31.7.2011 in Hockenheim befindet sich folgende, vom Kläger unterzeichnete

Der Kläger nahm schon seit fünf Jahren am PCD Club-Cup teil und befuhr auch die Strecke in Hockenheim zum fünften Mal. Der Beklagte zu 1, der Sohn des Beklagten zu 2, der mit dessen Fahrzeug an der Veranstaltung teilnahm, war zuvor schon dreimal selbst auf dem Hockenheimring gefahren und davor drei bis fünfmal mit dem Beklagten zu 2 als Beifahrer dort gewesen.

AnlässlichdererstenfreienFahrtderGruppeindersichderKlägerundderBeklagtezu1 befanden, kameszwischen11.10Uhrund12.05UhrinderSpitzkehrenachder"Parabolika"-KurvezurKollisiondervonihnengeführtenFahrzeuge.

Am Fahrzeug des Klägers entstandeinSchadeninHöhevonEURxy. DerunfallbedingtemerkantileMinderwert beläuft sich auf EUR xy, die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf EUR xy.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Strecke mit mäßiger Geschwindigkeit und mit Bedacht auf die Vervollkommnung seiner Fahrsicherheit befahren. Er sei im zweiten Gang auf die Spitzkehre zugefahren. Der Beklagte zu 1 sei, was für ihn - den Kläger - nicht erkennbar gewesen sei, mit für die ...

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