Wer selbst ein Foto fertigt, der genießt immer den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als Lichtbild nach § 72 UrhG. Ein Lichtbildwerk ist dann gegeben, wenn es – wie immer für ein Werk erforderlich – um eine geistige Schöpfung geht, die besonders künstlerisch oder sich auch im ästhetischen Bereich auf dem Foto widerspiegelt (LG München GRUR-RR 2009, 92: Perspektivische Darstellung).

Demgegenüber sind Urlaubsfotos oder die klassischen Schnappschüsse kein Werk, da es hier schon an der notwendigen Schöpfungshöhe fehlt (OLG Hamm GRUR-RR 2014, 243).

Unabhängig davon, ob es sich um ein Lichtbildwerk oder um ein bloßes Lichtbild handelt, ist die Fotografie stets nicht nur als Ganzes, sondern auch in ihren einzelnen Bestandteilen geschützt (LG Düsseldorf MMR 2009, 652).

Allerdings muss stets darauf geachtet werden, dass mit der Herstellung und ggf. auch Verbreitung des Fotos keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. So dürfen Sachen und Gebäude nur abgebildet werden, sofern sie sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden. Bleibend war die Verhüllung des Reichstags durch den Künstler Christo aber gerade nicht, so dass in diesem Fall die sog. Panoramafreiheit nach § 19 UrhG nicht gegeben war (BGH NJW 2002, 2394).

Weitere Voraussetzung des § 19 UrhG ist, dass das Foto von einem öffentlich zugänglichen Bereich gemacht wird. Der Aufnehmende darf dabei auch keine Hilfsmittel, wie Leitern, Drohnen o.ä. verwenden. Ob ein Bereich immer noch öffentlich ist, obwohl eigentlich privat, der Öffentlichkeit aber aus bestimmten Gründen Zugang gewährt wird, hat den BGH mehrfach beschäftigt. Vorliegend ging es um den Sanssouci-Park, der zu Stiftungszwecken der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Hier haben die höchsten Richter in Karlsruhe klargestellt, dass der Eigentümer es hinnehmen muss, wenn auch in diesem Bereich Fotoaufnahmen zu rein privaten Zwecken gefertigt wurden. Er kann dies nur dann von seiner Zustimmung abhängig machen, wenn Herstellung und Verwertung der Fotos zu gewerblichen Zwecken erfolgen (BGH NJW 2011, 749; NJW 2013, 1809).

Innenaufnahmen sind schon mit Blick auf das Hausrecht immer zustimmungspflichtig. Dieses Recht steht i.Ü. auch juristischen Personen zu (KG Berlin NJW 2000, 2010). Ausnahmsweise kann sich ein Zutrittsanspruch aus § 6 Abs. 2 VersG ergeben, wenn es um die Erfüllung des Informationsauftrags gegenüber der Öffentlichkeit geht. Hierzu werden aber regelmäßig Mitgliederversammlungen, Parteitage, Kongresse sowie Sport- und Eventveranstaltungen nicht zählen.

Wer selbst ein Foto fertigt und dabei Personen abbildet, unterliegt den Regelungen der §§ 22, 23 KunstUrhG (s.o. S. 436). Zentrale Voraussetzung ist die grundsätzlich erforderliche Einwilligung des Abgebildeten. Diese unterliegt keiner gesetzlichen Form; aus Beweiszwecken ist aber die Schriftform stets zu empfehlen. Denn eine Einwilligungsvermutung gilt nur dann, wenn der Abgebildete hierfür eine Entlohnung erhalten hat (§ 22 S. 2 KunstUrhG).

 

Hinweis:

Die Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erteilt werden. Entscheidend ist aber stets, dass dem Einwilligenden Zweck, Art und Ausmaß der Verbreitung des Fotos bekannt sind (LG Berlin, ZUM 2014, 251).

Geht es um die Abbildung von Minderjährigen, so bedarf es hierzu der Zustimmung beider Elternteile, jedenfalls soweit ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Ist der Minderjährige hinreichend einsichtsfähig, so kann ihm sogar ein alleiniges Entscheidungsrecht zustehen (LG Bielefeld ZUM 2008, 528): Dies ist regelmäßig bei Vollendung des 14. Lebensjahres anzunehmen.

Werden Fotos im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses gefertigt, so endet die Einwilligung nicht mit Beendigung des jeweiligen Rechtsverhältnisses, es sei denn, die Aufnahmen sind in hohem Maße fokussiert. Das BAG hat sich in einer Grundsatzentscheidung mit der Frage beschäftigt, inwieweit auch Fotos eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers noch im Rahmen späterer Firmenwerbung mitverwendet werden dürfen, vor allem auch in sozialen Netzwerken (BAG vom 19.2.2015 MIR 2015, Dok. 023).

Danach gilt, dass die einmal erteilte Einwilligung nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Nur ausnahmsweise könne der Arbeitnehmer seine Einwilligung widerrufen, allerdings nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Praxishinweis:

Insoweit ist dringend zu empfehlen, sich bei der Abbildung von Mitarbeitern nachweislich eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen, dass sich der Arbeitnehmer mit sämtlichen geplanten Varianten, so auch Einstellung von Bildern auf sozialen Profilen, wie Facebook, ausdrücklich einverstanden erklärt.

Werden Fotos zu Unrecht von einem Dritten verwendet, bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Recht auf Auskunft dahingehend, wo das Foto sonst noch verwendet wurde und inwieweit hiermit möglicherweise auch Einnahmen erzielt worden sind.

 

Praxishinweis:

Zur Durchsetzung eigener Ansprüche ist es...

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