(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.3.2015 – 9 W 3/15) • Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs" entstanden. Der Halter haftet daher nach dem StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht. Die Voraussetzungen für eine Haftung sind nicht nur dann erfüllt, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Schaden verursacht wurde durch eine Gefahrenquelle, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, gehört insb. die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten einen Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor.

ZAP EN-Nr. 387/2015

ZAP 9/2015, S. 459 – 460

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