Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 07.07.2022; Aktenzeichen 9 O 251/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.07.2022, Az. 9 O 251/20, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.296,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000 EUR seit 05.11.2019 bis 11.02.2020, aus 5.980,20 EUR seit 12.02.2020 bis 19.08.2020 und aus 6.296,88 EUR seit 20.08.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von ihm angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 647,86 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.

IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.785,98 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Brand des parkenden Kraftfahrzeugs des Klägers.

Am Abend oder in der Nacht des 12.10.2019 stellte der Sohn des Klägers, F. K., das im Eigentum des Klägers stehende und von ihm gehaltene Fahrzeug VW Touran, amtl. Kennzeichen: ...7 in E., ..., gegenüber Zugang Gebäude 73 ab. Das damals bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Fahrzeug Renault, amtl. Kennzeichen: ...8, wurde an der Straße, die ein leichtes Gefälle aufweist, hinter dem klägerischen Fahrzeug abgestellt. In der Nacht auf den 13.10.2019 gegen 02:56 Uhr entwickelte sich sowohl am klägerischen Fahrzeug als auch an dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug ein Brand, bei dem das Fahrzeug des Klägers zerstört wurde. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, das Feuer sei zuerst infolge eines technischen Defekts des Generators des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ausgebrochen und habe dann auf sein Fahrzeug übergegriffen. Ihm sei dadurch in der Hauptsache ein Schaden i.H.v. 6.785,98 EUR entstanden. Diesen hat er nebst Nebenforderungen in erster Instanz geltend gemacht. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Brandursache, insbesondere ein technischer Defekt, sei nicht nachgewiesen. Die Schadensursache sei nicht aufklärbar, weshalb sie auch nicht nach § 7 StVG hafte.

Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch nach §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestehe nicht. Es habe sich keine Überzeugung bilden können, dass das klägerische Fahrzeug beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zerstört worden sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen D. sei zwar davon auszugehen, dass der Renault zuerst in Brand geraten sei und der VW Touran erst im späteren Brandverlauf. Die Ursache sei jedoch nicht mehr eindeutig bestimmbar, so dass die Brandursache letztlich, nachdem es auch keine Zeugen zur Brandursache gebe, als ungeklärt eingestuft werden müsse.

Wegen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.07.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.07.2022 am 19.08.2022 Berufung eingelegt, deren Begründung - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.10.2022 - am letzten Tag der offenen Frist eingegangen ist.

3. Der Kläger ist der Auffassung,

der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG sei nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung weit zu fassen und greife auch im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten. Im Übrigen gehe aus dem Gutachten des Sachverständigen G. (Beiakte Staatsanwaltschaft) hervor, dass am Pkw Renault Defekte von Komponenten erkennbar gewesen seien, aufgrund derer nicht auszuschließen sei, dass diese den Brand des Renault verursacht haben könnten.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Abänderung des am 7.7.2022 verkündeten Urteils des LG Stuttgart, Az. 9 O 251/20 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.785,98 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,- EUR seit 5.11.2019 bis 11.2.2020, aus 5.980,20 EUR seit dem 12.2.2020 bis Rechtshängigkeit und aus 6.786,88 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ihm angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 647,86 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte b...

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