(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 5.3.2015 – 3 U 131/13) • Durch ein Beitragsfreistellungsverlangen des Versicherungsnehmers kommt es gem. §§ 165 Abs. 1, 169 VVG automatisch zum Erlöschen der Versicherung, wenn die Mindestversicherungsleistung nicht erreicht wurde. Es liegt kein Beratungsverschulden des Versicherers vor, wenn er den Versicherungsnehmer nach Eingang eines nicht auslegungsfähigen Beitragsfreistellungsverlangens nicht darauf hinweist, dass dies unweigerlich zum Erlöschen der Versicherung führt. Hat sich der Versicherungsnehmer darüber geirrt, dass durch die Beitragsfreistellung die Versicherung erlischt, kommt grds. eine Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 121 BGB in Betracht.

ZAP EN-Nr. 389/2015

ZAP 9/2015, S. 460 – 460

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