Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Thematik, ob aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben Ansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche, gegen den Rechtsverletzer geltend gemacht werden können oder ob die Verletzung dieser Vorgaben – von Strafrechts- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren abgesehen – sanktionslos bleibt. Bei der Beratung der meisten Unternehmen war diese Thematik in der Vergangenheit eher zweitrangig und tangierte wohl (nur) die Unternehmen, die von ihnen erhobene und gespeicherte Daten, ohne Einwilligung der Betroffenen, zu Werbezwecken oder zum Zwecke des Adresshandels nutzen wollten (vgl. § 28 Abs. 3 BDSG). Aufgrund neuer Entwicklungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung dürfte sich dies aber nun geändert haben.

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