Mit dem BtOG, aber auch durch die neuen Regeln im BGB, gibt es zahlreiche Änderungen für Berufsbetreuer. Sie zielen insgesamt auf eine größere Professionalisierung und Vereinfachungen zur Effektivitätssteigerung ab.

In § 19 Abs. 2 BtOG findet sich eine Definition des Berufsbetreuers, wonach dieser eine natürliche Person sowie registriert ist. Sie können selbstständig oder als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins arbeiten.

Ein großer Schritt zur Professionalisierung der Berufsbetreuungen ist die Registrierungspflicht mit ihren Voraussetzungen wie dem Sachkundenachweis gem. §§ 23 ff. BtOG, wobei Einzelheiten einer Verordnung vorbehalten sind (§ 23 Abs. 4 BtOG, BtRegV). Die Registrierung erfolgt nach Sitz oder Wohnsitz des Betreuers bei seiner „Stammbehörde” und hat verschiedene Anzeigepflichten des Betreuers zur Folge (§ 25 BtOG). Ein Effekt wird sein, dass die Anzahl und ggf. auch die Qualität der Betreuungen besser ermittelt werden können.

Die Registrierung

  • ist verpflichtend für Berufsbetreuer (§ 19 Abs. 2 BtOG).
  • setzt Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Berufshaftpflichtversicherung voraus (§ 23 BtOG, BtRegV).
  • erfolgt bei der Stammbehörde (§ 24 BtOG).
  • folgt einem formalisierten Verfahren (§ 24 BtOG, BtRegV).
  • hat Anzeigepflichten zur Folge (§ 25 BtOG).
  • verliert ihre Gültigkeit insb. bei Ende der Berufstätigkeit, Fortfall der Eignung, Verfehlungen etc. (§ 27 BtOG).

Viel diskutiert wurde die Frage, ob die Anzahl der Betreuungen eines Berufsbetreuers begrenzt werden sollte. Aufgenommen wurde in § 1816 Abs. 5 S. 2 BGB n.F. keine zahlenmäßige Begrenzung, aber die Pflicht des Betreuungsgerichts, die Anzahl und den Umfang der vom Berufsbetreuer geführten Betreuungen bei der Auswahl zu berücksichtigen. In der Praxis wird allerdings auch viel davon abhängen, ob überhaupt genügend Betreuer für eine Auswahl zur Verfügung stehen oder es einen Mangel gibt, der eine Wahl ausschließt.

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