§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung dient der Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleisten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Aufgabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben.

 

(2) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten

 

1.

der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eignung,

 

2.

der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie ihren Nachweis,

 

3.

der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung,

 

4.

der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und

 

5.

des Registrierungsverfahrens.

§ 2 Persönliche Eignung

Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, erfüllen zu können.

§ 3 Sachkunde

 

(1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:

 

1.

Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem Betreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Voraussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,

 

2.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, insbesondere Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungsmöglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähigkeit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Patientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen und

 

3.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge, insbesondere über die Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts, der Haftung, der Vermögensverwaltung und der Schuldenregulierung.

 

(2) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse:

 

1.

Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu

 

a)

Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

 

b)

Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften, Sechsten und Elften Buch Sozialgesetzbuch,

 

c)

Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beachtung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und

 

2.

Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis, insbesondere zu

 

a)

Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,

 

b)

Pflegeleistungen in Kombination mit anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und

 

c)

Methoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken.

 

(3) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse:

 

1.

Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis und

 

2.

betreuungsspezifische Kommunikation und Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

 

(4) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben sich aus den in der Anlage bestimmten Modulen.

§ 4 Nachweis der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:

 

1.

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,

 

2.

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder

 

3.

durch anderweitige Nachweise nach § 7.

§ 5 Nachweis der Sachkunde durch betreuungsspezifische Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge

 

(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Absatz 2 Satz 1 anerkannten Studiengangs nachgewiesen werden.

 

(2) 1Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen Land von der Hochschule angebotenen Studiengang die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Absatz 1 bis 3 vermittelt. 2Eine nach Satz 1 erteilte Anerkennung gilt bundesweit.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Aus- und Weiterbildungsgänge, die von oder in Kooperation mit Hochschulen angeboten werden und die alle Kenntnisse nach § 3 einschließlich der in der Anlage konkretisierten Inhalte vermitteln.

§ 6 Nachweis der Sachkunde durch Sachkundelehrgang

 

(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden.

 

(2) 1Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage bestimmten Modulen. 2Die Vermittlung der in den Modulen vorgesehenen Inhalte hat auch praktische Übungen zu umfassen. 3Der Umfang eines gesamte...

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