Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn er in der Lage ist unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen (vgl. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) zu wahren, ist auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde.

Im Anschluss an den BGH (FamRZ 2013, 1558) nimmt das OLG Dresden (FamRZ 2016, 1172) an, dass eine vollständige Enthaftung in Betracht kommt, wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich Barunterhaltspflichtigen verfügt. Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung häufig ausscheiden.

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