Unternimmt der Anwalt eine Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten, so sind die Gesamtkosten nach Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 VV RVG verhältnismäßig aufzuteilen (BFH, Beschl. v. 6.7.2015 – X K 5/13). Dies gilt insbesondere für sog. Rundreisen, bei denen für mehrere Auftraggeber auf einer Reise mehrere Ziele angefahren werden. Jeder Auftraggeber haftet bei einer solchen gemeinsamen Geschäftsreise nur für seinen Anteil und nicht etwa für die Kosten, die entstanden wären, wenn der Anwalt allein für ihn gereist wäre. Eine Haftung der Auftraggeber als Gesamtschuldner oder nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG kommt hier nicht in Betracht, da der Anwalt nicht in derselben Angelegenheit tätig wird.
Bei der Berechnung des auf die jeweilige Angelegenheit entfallenden Anteils ist in folgenden Schritten vorzugehen:
- Zunächst sind die tatsächlichen (erstattungsfähigen) Gesamtkosten zu berechnen.
- Sodann sind die fiktiven Einzelreisekosten zu ermitteln, die angefallen wären, wenn der Anwalt die Reisen für jeden Mandanten einzeln durchgeführt hätte.
- Schließlich muss noch die Summe der Kosten der fiktiven einzelnen Reisen errechnet werden.
- Alsdann werden die fiktiven Einzelreisekosten des Mandanten mit der Summe der tatsächlichen erstattungsfähigen Reisekosten multipliziert und durch den Gesamtbetrag aller fiktiven Reisekosten dividiert.
Es gilt also folgende Formel:
Fiktive Einzelreisekosten des Mandanten x tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten |
Summe aller fiktiven Einzelreisekosten |
Beispiel 5:
Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Für Mandant A fährt er zum LG Bonn und anschließend für Mandant B zum LG Koblenz. Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
1. Tatsächliche erstattungsfähige Gesamtreisekosten | ||
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG ([30 km + 100 km + 120 km] x 0,30 EUR/km) | 75,00 EUR | |
Tage- und Abwesenheitsgeld 4–8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG | 40,00 EUR | |
Gesamt | 115,00 EUR | |
2. Fiktive Einzelreisekosten | ||
Mandant A: | ||
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 × 30 km x 0,30 EUR/km) | 18,00 EUR | |
Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG | 25,00 EUR | |
Gesamt | 43,00 EUR | |
Mandant B: | ||
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 × 120 km x 0,30 EUR/km) | 72,00 EUR | |
Tage- und Abwesenheitsgeld 4–8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG | 40,00 EUR | |
Gesamt | 112,00 EUR | |
3. Summe der fiktiven Einzelreisekosten | ||
(43,00 EUR + 112,00 EUR =) | 155,00 EUR | |
4. Anteilige Kosten | ||
Mandant A hat zu zahlen: 43,00 EUR x 115,00 EUR / 155,00 EUR | = | 31,90 EUR |
Mandant B hat zu zahlen: 112,00 EUR x 115,00 EUR / 155,00 EUR | = | 83,10 EUR |
Gesamt (Kontrolle) | 115,00 EUR |
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