Nur ausnahmsweise kann auf Antrag die Akteneinsicht durch Übermittlung von Ausdrucken gewährt werden, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches berechtigtes Interesse ist dabei nach der Gesetzesbegründung nicht bereits dann gegeben, wenn der Antragsteller das Lesen von Aktenausdrucken subjektiv als angenehmer empfindet als das Lesen an einem Bildschirm. Es kann anzunehmen sein, wenn dem Antragsteller über keine technischen Möglichkeiten zur Wiedergabe elektronischer Dokumente verfügt und es ihm unzumutbar ist, zur Wiedergabe einen Dienstraum aufzusuchen.

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