Hierzu führt die Gesetzesbegründung nur kurz aus, dass der Antragsteller über entsprechender Hard- und Software verfügen muss. Da diese bereits im Zusammenhang mit dem beA beschafft werden muss, lösen diese gesetzlichen Vorgaben für die elektronische Akte keine neuen, zusätzlichen Kosten aus. Soweit die in der elektronischen Akte vorhandenen elektronischen Dokumente in Form von PDF-A zur Verfügung gestellt werden, sind sie sogar mit dem im Internet kostenfrei verfügbaren Acrobat Reader lesbar, so dass hier kein besonderer Softwareaufwand anfällt.

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