Die BRAK übernimmt damit in vorbildlicher Weise die Organisation, die technische Einrichtung und den Betrieb und wacht damit vor allem über die Zulassung der Anwälte und Anwältinnen zum beA. Sobald die anwaltliche Zulassung erloschen ist, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zum beA auf und löscht dieses (§ 31a Abs. 2 BRAO). Das hat – vereinfacht ausgedrückt – die Konsequenz, dass sich die Gerichte darauf verlassen können, dass bei einer elektronischen Kommunikation über das beA auch "Rechtsanwalt drin ist, wo Rechtsanwalt drauf steht".

Für die Anwaltskanzleien, die ein Anwaltsprogramm (Kanzleisoftware) einsetzen, wird die entsprechende Kommunikationskomponente in ihr Anwaltsprogramm eingebunden werden. Die verschiedenen Anbieter von Anwaltssoftware sind in diese Entwicklungen eingebunden. Die so ausgestatteten Anwaltskanzleien werden also keine zusätzliche Software für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten über das beA benötigen. Damit soll das lästige Wechseln zwischen verschiedenen Programmen vermieden werden. Sollte also bereits eine Kanzleisoftware im Einsatz sein, ist zu erwarten, dass im Rahmen eines regulären Updates eine Schnittstelle zum beA geschaffen wird. Diese Anbindung muss dann nur noch mit der individuellen Zugangskennung konfiguriert werden.

Der Betrieb einer Kanzleisoftware ist aber nicht Voraussetzung für die Nutzung des Anwaltspostfachs. Den Kanzleien, die kein Anwaltsprogramm einsetzen, wird die BRAK ein entsprechendes Kommunikationsmodul, an dem derzeit gearbeitet wird, zur Verfügung stellen. Die BRAK hat im Internet eine – inzwischen beendete – Umfrage zur Nutzerführung des zukünftigen beA durchgeführt, bei der auch einzelne Entwürfe von gestalteten Bildschirm gezeigt und zur Abstimmung gestellt worden sind.

 

Hinweis:

Für diese Portallösung ist zunächst nur ein Rechner erforderlich, der über eine Internetverbindung verfügt und auf dem ein aktueller Browser installiert ist. Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV wird nicht vorausgesetzt, d.h. das Portal soll mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein.

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