Die Umlage von "Verwaltungskosten" in den AGB eines Mietvertrags über Geschäftsräume ist weder überraschend i.S.v. § 305c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671 und BGH, Urt. v. 26.9.2012 – XII ZR 112/10, NJW 2013, 41). Demgegenüber verstößt die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB und ist unwirksam (im Anschluss an Senatsurteil v. 6.4.2005 – XII ZR 158/01, NJW-RR 2006, 84). Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrags, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center-Managements" gesondert auferlegt, ist intransparent und daher gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (BGH GE 2014, 1523 = DWW 2014, 373 = NJW 2014, 3722 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 110 mit Anm. Eisenschmid; Eisenschmid jurisPR-MietR 23/2014 Anm. 6; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 22/2014 Anm. 2; Blank LMK 2014, 363529; Kinne GE 2014, 1492; Burbulla MietRB 2014, 356/357; Ludley NJW 2014, 3726).

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