Leitsatz
Die Umlage von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden als die später abgerechneten Kosten und die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB §§ 305c, 307, 556
Kommentar
In einem Mietvertrag über Räume zum Betrieb eines Restaurants ist vereinbart, dass die Betriebskosten anteilig von den Mietern zu tragen sind. Eine Aufstellung der Betriebskosten ist dem Vertrag als Anlage beigefügt. In der Aufstellung sind als Nr. 17 (sonstige Betriebskosten) unter anderem die "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" aufgeführt. Als Vorauszahlung auf die Betriebskosten war ein Betrag von ca. 500 EUR monatlich vereinbart.
Der Vermieter hatte die Hausverwaltung einem Verwalter übertragen, der hierfür ein Entgelt in Höhe von 5,5 % der Miete (berechnet aus der Grundmiete + Umsatzsteuer) erhielt. Die Gesamtbetriebskosten für das Restaurant betrugen im Jahr 2004 ca. 10.000 EUR. Hiervon entfiel ein Anteil von ca. 5.000 EUR – also etwa die Hälfte – auf die Verwaltungskosten. Der Mieter hat die Nachzahlung von ca. 4.000 EUR verweigert. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die formularvertragliche Umlage von Verwaltungskosten zu stellen sind.
Nach wohl allgemeiner Ansicht können die Verwaltungskosten bei der Gewerbemiete auf den Mieter umgelegt werden. Streitig ist jedoch, welche Anforderungen an eine formularmäßige Umlagevereinbarung zu stelle...